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§ 3 - Aerosolpackungsverordnung (13. ProdSV)
Artikel 2 V. v. 27.09.2002 BGBl. I S. 3777, 3805; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 03.10.2002; FNA: 8053-4-16 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 03.10.2002; FNA: 8053-4-16 Sonstige Vorschriften
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§ 3 Sicherheitsanforderungen
Aerosolpackungen dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen (ABl. EG Nr. L 147 S. 40) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Wird diese Richtlinie geändert oder nach dem in ihr vorgesehen Verfahren an den technischen Fortschritt angepasst, gilt sie in der geänderten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung nach Ablauf der in der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie festgelegten Umsetzungsfrist. Die geänderte Fassung kann bereits ab Inkrafttreten der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie angewendet werden.
Text in der Fassung des Artikels 23 Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts G. v. 8. November 2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131 m.W.v. 1. Dezember 2011
Frühere Fassungen von § 3 13. ProdSV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.12.2011 | Artikel 23 Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts vom 08.11.2011 BGBl. I S. 2178 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 13. ProdSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 13. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
13. ProdSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 13. ProdSV Voraussetzungen für die Bereitstellung auf dem Markt (vom 01.12.2011)
... bestätigt, dass a) die Aerosolpackung den Sicherheitsanforderungen des § 3 entspricht, b) die in Artikel 3 der Richtlinie 75/324/EWG vorgeschriebenen Verfahren ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131
Artikel 23 ProdSNG Änderung der Aerosolpackungsverordnung
... die Wörter „die Bereitstellung auf dem Markt" ersetzt. 3. In § 3 Satz 1 werden die Wörter „in den Verkehr gebracht" durch die Wörter ...
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