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§ 5 - Aerosolpackungsverordnung (13. ProdSV)
Artikel 2 V. v. 27.09.2002 BGBl. I S. 3777, 3805; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 03.10.2002; FNA: 8053-4-16 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 03.10.2002; FNA: 8053-4-16 Sonstige Vorschriften
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§ 5 Kennzeichnungen
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 erforderliche Konformitätskennzeichnung muss auf jeder Aerosolpackung deutlich sichtbar angebracht sein.
(2) Die Konformitätskennzeichnung besteht aus dem Zeichen "3" (umgekehrtes Epsilon) nach Artikel 3 der Richtlinie 75/324/EWG.
(3) Es dürfen auf der Aerosolpackung keine Zeichen oder Aufschriften verwendet werden, die zu Verwechslungen mit dem Zeichen "3" führen können.
Zitierungen von § 5 13. ProdSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 13. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
13. ProdSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 13. ProdSV Voraussetzungen für die Bereitstellung auf dem Markt (vom 01.12.2011)
... 9a sowie dem Anhang der Richtlinie 75/324/EWG mit der Konformitätskennzeichnung nach § 5 Abs. 1 und 2 versehen ist, wodurch der für das Inverkehrbringen der Aerosolpackung ...
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