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Änderung § 1 13. ProdSV vom 01.12.2011

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§ 1 13. ProdSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
§ 1 13. ProdSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 23 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von neuen Aerosolpackungen, deren Behälter ein Gesamtfassungsvermögen von 50 Milliliter oder mehr aufweist.

(Text neue Fassung)

(1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung auf dem Markt von neuen Aerosolpackungen, deren Behälter ein Gesamtfassungsvermögen von 50 Milliliter oder mehr aufweist.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1. Aerosolpackungen mit Metallbehältern, deren Gesamtfassungsvermögen 1.000 Milliliter übersteigt,

2. Aerosolpackungen mit Glasbehältern, deren Gesamtfassungsvermögen

a) 220 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter mit einem dauerhaften Schutzüberzug versehen ist,

b) 150 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter aus ungeschütztem Glas besteht,

und

3. Aerosolpackungen mit Kunststoffbehältern, deren Gesamtfassungsvermögen

a) 220 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter beim Bruch keine Splitter bilden kann,

b) 150 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter beim Bruch Splitter bilden kann.