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Änderung § 2 SchBesV vom 01.12.2006
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§ 2 SchBesV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2006 geltenden Fassung | § 2 SchBesV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 27.10.2006 BGBl. I S. 2403 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Verpflichtungen des Reeders | |
(1) Der Reeder hat das Schiff nach Anzahl, Qualifikation und Eignung der Besatzungsmitglieder so zu besetzen, daß 1. die Schiffssicherheit, 2. der sichere Wachdienst, 3. die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsschutzes und des maritimen Umweltschutzes, 4. die Erhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an Bord sowie 5. die sprachliche Verständigung der Besatzung untereinander gewährleistet sind. Bei der Besetzung des Schiffes sind die betrieblichen Voraussetzungen, insbesondere der Schiffstyp, der Automationsstand, die Ausrüstung, das Einsatzgebiet, die Hafenfolge und die Art der zu befördernden Ladung zu berücksichtigen. | |
(Text alte Fassung) (2) Unabhängig von der Bruttoraumzahl des Schiffes muss der Kapitän, unter Beachtung der Vorschriften des § 7 Abs. 2 und der §§ 21a und 21b der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung, Deutscher im Sinne des Grundgesetzes und Inhaber eines gültigen deutschen Befähigungszeugnisses sein. Darüber hinaus müssen 1. auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 500 bis 1.600 mindestens ein Offizier des nautischen oder technischen Schiffsdienstes Deutscher im Sinne des Grundgesetzes oder Unionsbürger und Inhaber eines gültigen deutschen oder eines anerkannten ausländischen Befähigungszeugnisses, 2. auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 1.600 bis 3.000 mindestens a) ein Offizier des nautischen oder technischen Schiffsdienstes Deutscher im Sinne des Grundgesetzes oder Unionsbürger und Inhaber eines gültigen deutschen oder eines anerkannten ausländischen Befähigungszeugnisses und b) ein Schiffsmechaniker nach der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung oder ein anderes wachbefähigtes Besatzungsmitglied Deutscher im Sinne des Grundgesetzes oder Unionsbürger sein; dies gilt nicht für Schiffe mit einer Antriebsleistung bis zu 750 Kilowatt, 3. auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 3.000 bis 8.000 mindestens a) ein Offizier des nautischen oder technischen Schiffsdienstes Deutscher im Sinne des Grundgesetzes oder Unionsbürger und Inhaber eines gültigen deutschen oder eines anerkannten ausländischen Befähigungszeugnisses und b) ein Schiffsmechaniker nach der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung und ein weiteres wachbefähigtes Besatzungsmitglied Deutscher im Sinne des Grundgesetzes oder Unionsbürger sein, 4. auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 8.000 a) zwei Offiziere des nautischen oder technischen Schiffsdienstes Deutsche im Sinne des Grundgesetzes oder Unionsbürger und Inhaber eines gültigen deutschen oder eines anerkannten ausländischen Befähigungszeugnisses und b) ein Schiffsmechaniker nach der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung und ein weiteres wachbefähigtes Besatzungsmitglied Deutscher im Sinne des Grundgesetzes oder Unionsbürger sein. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann abweichend von den Vorschriften nach den Nummern 1 bis 4 in den Verwaltungsvorschriften nach § 4 Abs. 4 zeitlich befristete Regelungen treffen, soweit die vorgeschriebenen Offiziere des nautischen oder technischen Schiffsdienstes, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes oder Unionsbürger sein müssen, auf dem inländischen seemännischen Arbeitsmarkt nachweislich nicht verfügbar sind. Soweit auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 3.000 der vorgeschriebene Schiffsmechaniker auf dem inländischen seemännischen Arbeitsmarkt nachweislich nicht verfügbar ist, kann dieser durch ein anderes wachbefähigtes Besatzungsmitglied, das Deutscher im Sinne des Grundgesetzes oder Unionsbürger sein muss, ersetzt werden. Das Nähere wird in den Verwaltungsvorschriften nach § 4 Abs. 4 geregelt. (3) Der Reeder hat unbeschadet der Verpflichtungen des Kapitäns nach § 3 dafür zu sorgen, daß | (Text neue Fassung) (2) Der Reeder hat unbeschadet der Verpflichtungen des Kapitäns nach § 3 dafür zu sorgen, daß |
1. das Schiff entsprechend dem Schiffsbesatzungszeugnis gemäß § 4 Abs. 1 besetzt ist, 2. die Anordnungen der See-Berufsgenossenschaft nach § 5 Abs. 2 Satz 1 befolgt werden und 3. das Schiffsbesatzungszeugnis an Bord mitgeführt wird. |
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