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II. - Organisationserlass der Bundeskanzlerin (BKOrgErl k.a.Abk.)
II.
Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie werden übertragen:
- 1.
- aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen unter teilweiser Aufhebung des Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) Ziff. V., die Zuständigkeiten für
- a)
- die Grundsatzfragen und die Koordinierung der Europapolitik (außer ECOFIN), insbesondere die Weisungsgebung für den AStV I; die Strukturpolitik, die EU-Kohäsionsfonds, die transeuropäischen Netze;
- b)
- die Koordinierung der Lissabon-Strategie; den Verwaltungsaufbau Osteuropa, GUS und Balkan; die bilateralen Regierungsausschüsse für Wirtschaftsfragen mit EU-Mitgliedstaaten; einzelne EU-Abkommen und Kooperationen;
- c)
- das Recht der Europäischen Union; die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland vor den Europäischen Gerichten; die Beihilfekontrollpolitik;
- 2.
- aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung die Zuständigkeiten für
- a)
- den Verkehr und die Raumfahrt;
- b)
- die Patente und die Erfinderförderung;
- c)
- die Forschung und Entwicklung und die Innovation in der Wirtschaft; die KMU; die Unternehmensgründungen.
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