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Organisationserlass der Bundeskanzlerin (BKOrgErl k.a.Abk.)

E. v. 22.11.2005 BGBl. I S. 3197
Geltung ab 26.11.2005; FNA: 1103-4-21 Bundesregierung

Eingangsformel



Gemäß § 9 der Geschäftsordnung der Bundesregierung ordne ich mit sofortiger Wirkung an:


I.



1.
Es erhalten

a)
das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Bezeichnung Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie;

b)
das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft die Bezeichnung Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz;

c)
das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung die Bezeichnung Bundesministerium für Gesundheit;

d)
das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen die Bezeichnung Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

2.
Es wird ein Bundesministerium für Arbeit und Soziales gebildet.

3.
Der Chef des Bundeskanzleramtes wird zum Bundesminister für besondere Aufgaben bestellt.


II.



Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie werden übertragen:

1.
aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen unter teilweiser Aufhebung des Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) Ziff. V., die Zuständigkeiten für

a)
die Grundsatzfragen und die Koordinierung der Europapolitik (außer ECOFIN), insbesondere die Weisungsgebung für den AStV I; die Strukturpolitik, die EU-Kohäsionsfonds, die transeuropäischen Netze;

b)
die Koordinierung der Lissabon-Strategie; den Verwaltungsaufbau Osteuropa, GUS und Balkan; die bilateralen Regierungsausschüsse für Wirtschaftsfragen mit EU-Mitgliedstaaten; einzelne EU-Abkommen und Kooperationen;

c)
das Recht der Europäischen Union; die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland vor den Europäischen Gerichten; die Beihilfekontrollpolitik;

2.
aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung die Zuständigkeiten für

a)
den Verkehr und die Raumfahrt;

b)
die Patente und die Erfinderförderung;

c)
die Forschung und Entwicklung und die Innovation in der Wirtschaft; die KMU; die Unternehmensgründungen.

Die Zuständigkeitsübertragung schließt deren europäische und internationale Bezüge sowie deren Grundsatz- und Planungsangelegenheiten ein.


III.



1.
Dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales werden aus dem Geschäftsbereich des bisherigen Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit unter Aufhebung des Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) Ziff. I. 1. und 3., die Zuständigkeiten übertragen für

a)
die Arbeitsmarktpolitik, die Ausländerbeschäftigung und die Arbeitslosenversicherung;

b)
den Ombudsrat und die Projektgruppe Einführung SGB II;

c)
das Arbeitsrecht und der Arbeitsschutz;

d)
die Europäische und Internationale Beschäftigungs- und Sozialpolitik.

Die Zuständigkeitsübertragung schließt deren europäische und internationale Bezüge sowie deren Grundsatz- und Planungsangelegenheiten ein.

2.
Aus dem Geschäftsbereich des bisherigen Ministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung werden dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter Aufhebung des Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206), Ziff. II., die Zuständigkeiten übertragen für

a)
die Sozialversicherung, das Sozialgesetzbuch, die Kriegsopferversorgung und das sonstige soziale Entschädigungsrecht einschließlich der Dienstaufsicht für das Bundesversicherungsamt; die Versorgungsmedizin;

b)
die Prävention und die Rehabilitation im Bereich der Politik für Menschen mit Behinderung und die Sozialhilfe.

Die Zuständigkeitsübertragung schließt deren europäische und internationale Bezüge sowie deren Grundsatz- und Planungsangelegenheiten ein. Zugeordnet werden dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales auch die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Behinderten und der Bundesbeauftragte für die Sozialversicherungswahlen.


IV.



Aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird dem Bundeskanzleramt die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration zugeordnet, die Aufgabe von einer Staatsministerin wahrgenommen.


V.



Die Einzelheiten des Übergangs werden zwischen den beteiligten Mitgliedern der Bundesregierung geregelt und dem Chef des Bundeskanzleramtes mitgeteilt.


Schlussformel



Die Bundeskanzlerin