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III. - Organisationserlass der Bundeskanzlerin (BKOrgErl k.a.Abk.)
III.
- 1.
- Dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales werden aus dem Geschäftsbereich des bisherigen Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit unter Aufhebung des Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) Ziff. I. 1. und 3., die Zuständigkeiten übertragen für
- a)
- die Arbeitsmarktpolitik, die Ausländerbeschäftigung und die Arbeitslosenversicherung;
- b)
- den Ombudsrat und die Projektgruppe Einführung SGB II;
- c)
- das Arbeitsrecht und der Arbeitsschutz;
- d)
- die Europäische und Internationale Beschäftigungs- und Sozialpolitik.
- 2.
- Aus dem Geschäftsbereich des bisherigen Ministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung werden dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter Aufhebung des Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206), Ziff. II., die Zuständigkeiten übertragen für
- a)
- die Sozialversicherung, das Sozialgesetzbuch, die Kriegsopferversorgung und das sonstige soziale Entschädigungsrecht einschließlich der Dienstaufsicht für das Bundesversicherungsamt; die Versorgungsmedizin;
- b)
- die Prävention und die Rehabilitation im Bereich der Politik für Menschen mit Behinderung und die Sozialhilfe.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/219/a2766.htm