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Änderung § 1 BNV vom 12.02.2009
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§ 1 BNV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung | § 1 BNV n.F. (neue Fassung) in der am 12.02.2009 geltenden Fassung durch Artikel 15 Abs. 21 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160 |
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(Text alte Fassung) § 1 Nebentätigkeit | (Text neue Fassung)§ 1 (aufgehoben) |
(1) Nebentätigkeit eines Beamten ist die Ausübung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung. (2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird. (3) Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes. (4) Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter; ihre Übernahme ist vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen. Zu den öffentlichen Ehrenämtern gehören die als solche in Rechtsvorschriften bezeichneten Tätigkeiten, im übrigen jede behördlich bestellte oder auf Wahl beruhende unentgeltliche Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben. |
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