Tools:
Update via:
Änderung § 9 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Winzer/Winzerin vom 29.05.2014
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 12 2. LwAusbVÄndV am 29. Mai 2014 und Änderungshistorie der WinzMeistPrVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.05.2014 geltenden Fassung | § 9 n.F. (neue Fassung) in der am 29.05.2014 geltenden Fassung durch Artikel 12 V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 9 Übergangsvorschrift | (Text neue Fassung)§ 9 Übergangsvorschriften |
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren können nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt werden. | (1) Die bis zum 28. Mai 2014 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt werden. (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 28. Mai 2014 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei Jahren ab dem 29. Mai 2014 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den bis zum 28. Mai 2014 geltenden Vorschriften ablegen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2200/al43805-0.htm