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Änderung § 13 VersStDV 2021 vom 10.12.2020
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§ 10 VersStDV 2021 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.12.2020 geltenden Fassung | § 13 VersStDV 2021 n.F. (neue Fassung) in der am 10.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2659 |
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(Text alte Fassung)§ 10 Entrichtung der Steuer im Pauschverfahren | (Text neue Fassung)§ 13 Berechnung und Entrichtung der Steuer im Pauschverfahren |
(Textabschnitt unverändert) Das Bundeszentralamt für Steuern kann in Fällen, in denen die Feststellung der Unterlagen für die Steuerfestsetzung unverhältnismäßig schwierig sein würde, die Berechnung und Entrichtung der Steuer im Pauschverfahren zulassen. |
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