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Änderung § 1 VersStDV 2021 vom 01.07.2010
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§ 1 VersStDV 2021 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2010 geltenden Fassung | § 1 VersStDV 2021 n.F. (neue Fassung) in der am 10.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2659 |
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(Text alte Fassung) § 1 Örtliche Zuständigkeit | (Text neue Fassung)§ 1 Begriffsbestimmungen |
(1) Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Versicherer seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, seinen Wohnsitz oder eine Betriebsstätte - bei mehreren Betriebsstätten die wirtschaftlich bedeutendste - hat. Hat der Versicherer die Entrichtung der Steuer einem Bevollmächtigten übertragen, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Bevollmächtigte seine Geschäftsleitung, seinen Sitz oder seinen Wohnsitz hat. (2) Im Fall des § 7 Abs. 2 des Gesetzes ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Bevollmächtigte seine Geschäftsleitung, seinen Sitz oder seinen Wohnsitz hat. (3) Hat der Versicherungsnehmer die Steuer selbst zu entrichten (§ 7 Abs. 3 des Gesetzes), so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dieses Finanzamt ist auch für die Entgegennahme der Anzeigen eines Vermittlers (§ 8 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes) zuständig. (4) In den Fällen, in denen die Zuständigkeit sich nicht aus den Absätzen 1 bis 3 ergibt, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk die versicherten Gegenstände (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes) belegen sind. Trifft dies für mehrere Finanzämter zu, so ist örtlich zuständig das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des versicherten Gegenstandes oder der versicherten Gegenstände befindet. | (1) Versicherer im Sinne des § 1 Absatz 2 des Gesetzes, der im Gebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist, ist ein Versicherer, der seinen Sitz oder Wohnsitz in dem genannten Gebiet hat (EWR-Versicherer). (2) Versicherer im Sinne des § 1 Absatz 3 des Gesetzes, der außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist, ist ein Versicherer, der seinen Sitz oder Wohnsitz außerhalb des genannten Gebiets hat (Drittlandversicherer), auch wenn er über eine zur Aufnahme seiner Tätigkeit erforderliche Zulassung eines Mitgliedstaats verfügt. (3) Amtliche Register im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes sind insbesondere 1. für Kraftfahrzeuge das zentrale Fahrzeugregister, 2. für Schiffe die bei den Amtsgerichten geführten Schiffsregister, 3. für Luftfahrzeuge die Luftfahrzeugrolle und 4. für Schienenfahrzeuge das Fahrzeugeinstellungsregister. (4) Amtlich anerkannte Register im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes sind insbesondere die in § 5 der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung genannten Register des 1. Deutschen Motoryachtverbandes e. V., 2. Deutschen Segler-Verbandes e. V. und 3. Allgemeinen Deutschen Automobilclubs e. V. (5) Versicherungsnehmer im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes ist bei der Versicherung für fremde Rechnung der materielle Versicherungsnehmer, also die Person, deren Risiken durch die Versicherung gedeckt werden. (6) 1 Eine Versicherung im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes dient der Versorgung der Risikoperson oder von deren nahen Angehörigen im Sinne des § 7 des Pflegezeitgesetzes oder von deren Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung, wenn die Versicherungsleistung den genannten Personen zugutekommen soll. 2 Dies ist der Fall, wenn 1. der Risikoperson oder deren Angehörigen ein unbedingter Anspruch oder ein Bezugsrecht zusteht, 2. die Risikoperson ein Angehöriger im Sinne des Satzes 1 des Versicherungsnehmers ist und der Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung für den Angehörigen beanspruchen kann, 3. der Versicherung eine entsprechende gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers gegenüber der Risikoperson, einschließlich der Zusage einer Invaliditätsversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes, zugrunde liegt, 4. der Versicherungsnehmer die Versicherung zur Abdeckung der Risiken einer Personengruppe nimmt und er die Versicherungsleistung nur für die Gruppenmitglieder beanspruchen kann, 5. die Risikoperson eine vom Versicherer finanzierte Naturalleistung erhalten soll oder 6. die Versicherungsleistung in der Anleitung einer Person oder in der Finanzierung einer Anleitung einer Person zur Erbringung von Naturalleistungen gegenüber der Risikoperson besteht. 3 Sicherungsabtretung und Verpfändung des Anspruchs aus einer Versicherung im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes lassen einen bestehenden Versorgungszweck unberührt; das Gleiche gilt für eine Versicherung, mit der das Risiko der Krankheit, der Pflegebedürftigkeit, der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit eines Kreditnehmers zugunsten des Kreditinstituts versichert wird. (7) Als zur Entgegennahme des Versicherungsentgelts Bevollmächtigter im Sinne des § 7 Absatz 3 des Gesetzes gilt der nach den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes von Versicherungsunternehmen eines Drittstaats für die Aufnahme des Geschäftsbetriebs im Inland bestellte Hauptbevollmächtigte, es sei denn, der Versicherer bestimmt eine andere Person mit Wohnsitz oder Sitz im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. |
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