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Synopse aller Änderungen der VersStDV 2021 am 01.07.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2010 durch Artikel 11 des FördRefIIBG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der VersStDV 2021.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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VersStDV 2021 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2010 geltenden Fassung
VersStDV 2021 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 10.08.2009 BGBl. I S. 2702

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

A. Allgemeine Bestimmungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 1 Örtliche Zuständigkeit
(Text neue Fassung)

    § 1 (aufgehoben)
    § 2 Anmeldungspflicht
    § 3 (weggefallen)
    § 4 (weggefallen)
    § 5 Ausnahme von der Besteuerung bei Viehversicherungen
B. Besteuerungsverfahren
    I. Entrichtung der Steuer durch den Versicherer
       §§ 6 bis 9 (weggefallen)
       § 10 Entrichtung der Steuer im Pauschverfahren
    II. Entrichtung der Steuer durch den Versicherungsnehmer
       § 11 (weggefallen)
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1 Örtliche Zuständigkeit




§ 1 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Versicherer seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, seinen Wohnsitz oder eine Betriebsstätte - bei mehreren Betriebsstätten die wirtschaftlich bedeutendste - hat. Hat der Versicherer die Entrichtung der Steuer einem Bevollmächtigten übertragen, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Bevollmächtigte seine Geschäftsleitung, seinen Sitz oder seinen Wohnsitz hat.

(2) Im Fall des § 7 Abs. 2 des Gesetzes ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Bevollmächtigte seine Geschäftsleitung, seinen Sitz oder seinen Wohnsitz hat.

(3) Hat der Versicherungsnehmer die Steuer selbst zu entrichten (§ 7 Abs. 3 des Gesetzes), so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dieses Finanzamt ist auch für die Entgegennahme der Anzeigen eines Vermittlers (§ 8 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes) zuständig.

(4) In den Fällen, in denen die Zuständigkeit sich nicht aus den Absätzen 1 bis 3 ergibt, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk die versicherten Gegenstände (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes) belegen sind. Trifft dies für mehrere Finanzämter zu, so ist örtlich zuständig das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des versicherten Gegenstandes oder der versicherten Gegenstände befindet.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Anmeldungspflicht


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der inländische Versicherer hat die Eröffnung seines Geschäftsbetriebs binnen zwei Wochen dem Finanzamt anzumelden. Das gleiche gilt für eine Person oder eine Personenvereinigung, die an einem Versicherungsvertrag im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes beteiligt ist.

(2) Zugleich mit der Anmeldung hat der Versicherer dem Finanzamt anzuzeigen, ob er die Erfüllung der Steuerpflicht selbst übernehmen oder den zur Empfangnahme von Prämienzahlungen ermächtigten Personen (Bevollmächtigten) übertragen will. In der Anzeige hat der Versicherer alle Bevollmächtigten, denen er die Erfüllung der Steuerpflicht übertragen hat, unter Angabe ihres Wohnsitzes (Sitzes, Geschäftsleitung) und des Umfangs der Übertragung aufzuführen.

(3) Veränderungen gegenüber den in der Anmeldung (Absatz 1) oder Anzeige (Absatz 2) gemachten Angaben hat der Versicherer binnen zwei Wochen dem Finanzamt anzuzeigen.



(1) 1 Der inländische Versicherer hat die Eröffnung seines Geschäftsbetriebs binnen zwei Wochen dem Bundeszentralamt für Steuern anzumelden. 2 Das gleiche gilt für eine Person oder eine Personenvereinigung, die an einem Versicherungsvertrag im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes beteiligt ist.

(2) 1 Zugleich mit der Anmeldung hat der Versicherer dem Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen, ob er die Erfüllung der Steuerpflicht selbst übernehmen oder den zur Empfangnahme von Prämienzahlungen ermächtigten Personen (Bevollmächtigten) übertragen will. 2 In der Anzeige hat der Versicherer alle Bevollmächtigten, denen er die Erfüllung der Steuerpflicht übertragen hat, unter Angabe ihres Wohnsitzes (Sitzes, Geschäftsleitung) und des Umfangs der Übertragung aufzuführen.

(3) Veränderungen gegenüber den in der Anmeldung (Absatz 1) oder Anzeige (Absatz 2) gemachten Angaben hat der Versicherer binnen zwei Wochen dem Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die inländische Geschäftsstelle eines ausländischen Versicherers, der die Leitung des Geschäfts im Inland übertragen ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 10 Entrichtung der Steuer im Pauschverfahren


vorherige Änderung

Das Finanzamt kann in Fällen, in denen die Feststellung der Unterlagen für die Steuerfestsetzung unverhältnismäßig schwierig sein würde, die Berechnung und Entrichtung der Steuer im Pauschverfahren zulassen.



Das Bundeszentralamt für Steuern kann in Fällen, in denen die Feststellung der Unterlagen für die Steuerfestsetzung unverhältnismäßig schwierig sein würde, die Berechnung und Entrichtung der Steuer im Pauschverfahren zulassen.