Tools:
Update via:
Änderung § 3 VersStDV 2021 vom 10.12.2020
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 VStRuaÄndG am 10. Dezember 2020 und Änderungshistorie der VersStDV 2021Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 3 VersStDV 2021 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.12.2020 geltenden Fassung | § 3 VersStDV 2021 n.F. (neue Fassung) in der am 10.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2659 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 3 (weggefallen) | (Text neue Fassung)§ 3 Anzeigepflicht für Versicherungsnehmer und Vermittler |
1 Nimmt ein Versicherungsnehmer eine Versicherung bei einem Drittlandversicherer, der keinen zur Entgegennahme des Versicherungsentgelts Bevollmächtigten mit Wohnsitz oder Sitz im Gebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bestellt hat, so muss der Versicherungsnehmer den Abschluss der Versicherung gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern unverzüglich anzeigen. 2 Das Gleiche gilt für einen Vermittler, der den Abschluss der Versicherung vermittelt hat. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2212/al116062-0.htm