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Änderung § 3 VersStDV 2021 vom 10.12.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 VersStDV 2021 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.12.2020 geltenden Fassung
§ 3 VersStDV 2021 n.F. (neue Fassung)
in der am 10.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2659

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 (weggefallen)


(Text neue Fassung)

§ 3 Anzeigepflicht für Versicherungsnehmer und Vermittler


vorherige Änderung

 


1 Nimmt ein Versicherungsnehmer eine Versicherung bei einem Drittlandversicherer, der keinen zur Entgegennahme des Versicherungsentgelts Bevollmächtigten mit Wohnsitz oder Sitz im Gebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bestellt hat, so muss der Versicherungsnehmer den Abschluss der Versicherung gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern unverzüglich anzeigen. 2 Das Gleiche gilt für einen Vermittler, der den Abschluss der Versicherung vermittelt hat.