§ 1 VersStDV 2021 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2010 geltenden Fassung | § 1 VersStDV 2021 n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2010 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 10.08.2009 BGBl. I S. 2702 |
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(Text alte Fassung) § 1 Örtliche Zuständigkeit | (Text neue Fassung)§ 1 (aufgehoben) |
(1) Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Versicherer seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, seinen Wohnsitz oder eine Betriebsstätte - bei mehreren Betriebsstätten die wirtschaftlich bedeutendste - hat. Hat der Versicherer die Entrichtung der Steuer einem Bevollmächtigten übertragen, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Bevollmächtigte seine Geschäftsleitung, seinen Sitz oder seinen Wohnsitz hat. (2) Im Fall des § 7 Abs. 2 des Gesetzes ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Bevollmächtigte seine Geschäftsleitung, seinen Sitz oder seinen Wohnsitz hat. (3) Hat der Versicherungsnehmer die Steuer selbst zu entrichten (§ 7 Abs. 3 des Gesetzes), so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dieses Finanzamt ist auch für die Entgegennahme der Anzeigen eines Vermittlers (§ 8 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes) zuständig. (4) In den Fällen, in denen die Zuständigkeit sich nicht aus den Absätzen 1 bis 3 ergibt, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk die versicherten Gegenstände (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes) belegen sind. Trifft dies für mehrere Finanzämter zu, so ist örtlich zuständig das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des versicherten Gegenstandes oder der versicherten Gegenstände befindet. |