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§ 3 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Versicherungsfachwirt/Geprüfte Versicherungsfachwirtin (VersFachwPrV k.a.Abk.)

V. v. 16.03.1998 BGBl. I S. 487; aufgehoben durch § 12 V. v. 26.08.2008 BGBl. I S. 1758
Geltung ab 20.03.1998; FNA: 806-21-7-53 Berufliche Bildung
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§ 3 Zulassungsvoraussetzungen



(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" ist zuzulassen, wer

1.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung als Versicherungskaufmann/Versicherungskauffrau und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder

2.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anderen anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf und eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder

3.
eine mindestens fünfjährige Berufspraxis

nachweist.

(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist zuzulassen, wer

1.
den erfolgreichen Abschluß des Prüfungsteils "Grundlegende Qualifikationen", der nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und

2.
in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Fällen zu den dort genannten Praxiszeiten mindestens noch ein weiteres Jahr Berufspraxis

nachweist.

(3) Die Berufspraxis im Sinne der Absätze 1 und 2 muß inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 genannten Aufgaben in der Versicherungswirtschaft haben.

(4) Abweichend vom Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Qualifikationen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

(5) Zur Ablegung von weiteren Prüfungsleistungen aus den "Handlungsspezifischen Qualifikationen" ist zuzulassen, wer bereits eine Prüfung zum Versicherungsfachwirt/zur Versicherungsfachwirtin bestanden hat.

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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Versicherungsfachwirt/Geprüfte Versicherungsfachwirtin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 VersFachwPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersFachwPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 VersFachwPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 11 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 8 VersFachwPrV Bestehen der Prüfung
... Über die Ergebnisse von der Ablegung weiterer Prüfungsleistungen gemäß § 3 Abs. 5 der Handlungsspezifischen Qualifikationen ist eine Bescheinigung ...
§ 9 VersFachwPrV Wiederholung der Prüfung
... Prüfungsleistungen der Handlungsspezifischen Qualifikationen gemäß § 3 Abs. 5 kann zweimal wiederholt ...