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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Versicherungsfachwirt/Geprüfte Versicherungsfachwirtin (VersFachwPrV k.a.Abk.)
V. v. 16.03.1998 BGBl. I S. 487; aufgehoben durch § 12 V. v. 26.08.2008 BGBl. I S. 1758
Geltung ab 20.03.1998; FNA: 806-21-7-53 Berufliche Bildung
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Geltung ab 20.03.1998; FNA: 806-21-7-53 Berufliche Bildung
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Eingangsformel
Auf Grund des § 46 Abs. 2 und des § 21 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) die zuletzt gemäß Artikel 35 der Sechsten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft:
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten, Fähigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Versicherungsfachwirt/zur Geprüften Versicherungsfachwirtin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 11 durchführen.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kompetenzen und Erfahrungen besitzt, die es ihm ermöglichen, in der Versicherungswirtschaft eigenständig eine verantwortungsvolle Position auszuüben. Insbesondere kann er folgende Aufgaben wahrnehmen:
- 1.
- Bewerten von versicherungsfachlichen Sachverhalten auf der Basis betriebswirtschaftlicher, volkswirtschaftlicher sowie rechtlicher Zusammenhänge und daraus die Ableitung fachlich begründbarer Handlungsschritte;
- 2.
- systematische und zielorientierte Anwendung von Kommunikationsgrundlagen und Führungsgrundsätzen sowie Konzeption und Organisation von Projekten;
- 3.
- Wahrnehmen qualifizierter Aufgaben in einem Funktionsbereich je nach gewähltem Qualifikationsschwerpunkt im funktionsorientierten Wahlpflichtbereich;
- 4.
- Durchführen kundenorientierter Risikoanalysen und Bedarfsermittlungen sowie Entwicklung von Problemlösungsstrategien für private und gewerbliche Risiken.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Versicherungsfachwirt/Geprüfte Versicherungsfachwirtin.
§ 2 Gliederung der Prüfung
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:
- 1.
- Grundlegende Qualifikationen,
- 2.
- Handlungsspezifische Qualifikationen.
(2) Die "Grundlegenden Qualifikationen" und die "Handlungsspezifischen Qualifikationen" im funktionsorientierten und im produktorientierten Qualifikationsschwerpunkt sind schriftlich, die Qualifikationen im kommunikations- und managementorientierten Qualifikationsschwerpunkt sind mündlich zu prüfen.
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" ist zuzulassen, wer
- 1.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung als Versicherungskaufmann/Versicherungskauffrau und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
- 2.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anderen anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf und eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
- 3.
- eine mindestens fünfjährige Berufspraxis
(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist zuzulassen, wer
- 1.
- den erfolgreichen Abschluß des Prüfungsteils "Grundlegende Qualifikationen", der nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und
- 2.
- in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Fällen zu den dort genannten Praxiszeiten mindestens noch ein weiteres Jahr Berufspraxis
(3) Die Berufspraxis im Sinne der Absätze 1 und 2 muß inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 genannten Aufgaben in der Versicherungswirtschaft haben.
(4) Abweichend vom Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Qualifikationen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(5) Zur Ablegung von weiteren Prüfungsleistungen aus den "Handlungsspezifischen Qualifikationen" ist zuzulassen, wer bereits eine Prüfung zum Versicherungsfachwirt/zur Versicherungsfachwirtin bestanden hat.
§ 4 Umfang der Prüfung
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Prüfung besteht nach Maßgabe der §§ 5 und 6 aus jeweils einer schriftlichen Prüfung
- 1.
- der Qualifikationsschwerpunkte des "Grundlegenden Teils"
- a)
- Betriebswirtschaft und Volkswirtschaft,
- b)
- Versicherungsbetriebslehre,
- c)
- Allgemeines Recht und Versicherungsrecht,
- 2.
- eines Themenbereichs des "Funktionsorientierten Teils",
- 3.
- eines Themenbereichs des "Produktorientierten Teils" sowie
- 4.
- einer mündlichen Prüfung des Qualifikationsschwerpunktes "Kommunikation und Management".
§ 5 Grundlegende Qualifikationen
§ 5 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Im Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" ist in folgenden Qualifikationsschwerpunkten zu prüfen:
- 1.
- Betriebswirtschaft und Volkswirtschaft,
- 2.
- Versicherungsbetriebslehre,
- 3.
- Allgemeines Recht und Versicherungsrecht.
(2) Im Qualifikationsschwerpunkt "Betriebswirtschaft und Volkswirtschaft" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er systematisch und entscheidungsorientiert betriebswirtschaftliche Ziele und Aufgaben im Unternehmen und das Zusammenwirken der betrieblichen Funktionen analysieren und darstellen sowie daraus entsprechend begründete Handlungsschritte ableiten und volkswirtschaftliche Zusammenhänge erkennen sowie Auswirkungen wirtschaftspolitischer Maßnahmen auf unternehmerische Entscheidungen beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
- 1.
- Rechtsformen der Unternehmungen,
- 2.
- Rechnungswesen,
- 3.
- Finanzierung und Investition,
- 4.
- Marketing,
- 5.
- Personalwirtschaft, Berufsbildung,
- 6.
- Organisation,
- 7.
- Markt und Preis,
- 8.
- Sozialprodukt und Volkseinkommen,
- 9.
- Geld und Geldpolitik,
- 10.
- Fiskal- und Außenwirtschaftspolitik,
- 11.
- Wirtschaftspolitik und Europäische Union.
(3) Im Qualifikationsschwerpunkt "Versicherungsbetriebslehre" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er systematisch und entscheidungsorientiert betriebswirtschaftliche Ziele und Aufgaben im Versicherungsunternehmen und das Zusammenwirken der betrieblichen Funktionen analysieren und darstellen sowie daraus entsprechend begründete Handlungsschritte ableiten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
- 1.
- Organisation der Versicherungsunternehmen,
- 2.
- Rechnungswesen,
- 3.
- Versicherungsmarketing,
- 4.
- Rückversicherung.
(4) Im Qualifikationsschwerpunkt "Allgemeines Recht und Versicherungsrecht" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er mit den Rechtsgrundsätzen des privaten und des öffentlichen Rechts vertraut ist und daß er diese systematisch und entscheidungsorientiert anwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
- 1.
- Zivilrecht,
- 2.
- Handels- und Unternehmensrecht,
- 3.
- Arbeits-, Sozial- und Berufsbildungsrecht,
- 4.
- Verfahrensrecht,
- 5.
- Steuerrecht,
- 6.
- Versicherungsrecht.
(5) Die schriftliche Prüfung besteht je Qualifikationsschwerpunkt aus unter Aufsicht zu bearbeitenden praxisorientierten Aufgaben und Fällen und soll je Qualifikationsschwerpunkt mindestens 90 Minuten dauern, die Gesamtprüfungsdauer beträgt höchstens 360 Minuten.
(6) Hat der Prüfungsteilnehmer in einer der schriftlichen Prüfungsleistungen gemäß den Absätzen 2 bis 4 weniger als 50 Punkte, aber mindestens 45 Punkte erzielt, ist ihm die Möglichkeit einer ergänzenden mündlichen Prüfung einzuräumen. Die Ergänzungsprüfung ist praxisbezogen durchzuführen und soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten dauern. Das Ergebnis geht in die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung ein.
§ 6 Handlungsspezifische Qualifikationen
§ 6 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist in folgenden Qualifikationsschwerpunkten zu prüfen:
- 1.
- Funktionsorientierter Teil,
- 2.
- Produktorientierter Teil,
- 3.
- Kommunikations- und managementorientierter Teil.
(2) Der Qualifikationsschwerpunkt "Funktionsorientierter Teil" gliedert sich in folgende Themenbereiche:
- 1.
- Personalwirtschaft,
- 2.
- Kapitalanlage und Controlling,
- 3.
- Marketing und Vertrieb.
(3) Im Themenbereich "Personalwirtschaft" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er systematisch und entscheidungsorientiert personalwirtschaftliche Ziele und Aufgaben im Unternehmen analysieren und darstellen kann. Dabei soll er zeigen, daß er das Zusammenwirken zwischen Personalwirtschaft und Unternehmenspolitik beurteilen sowie daraus entsprechend begründete Handlungsschritte ableiten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
- 1.
- Personalpolitik und -organisation,
- 2.
- Arbeitsrecht und Datenschutz,
- 3.
- Funktionsbereiche der Personalwirtschaft,
- 4.
- Instrumente der Personalwirtschaft.
(4) Im Themenbereich "Kapitalanlage und Controlling" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Ziele und Aufgaben von Finanzierung, Investition und Controlling analysieren und darstellen sowie daraus entsprechend begründete Handlungsschritte ableiten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
- 1.
- Finanzierung,
- 2.
- Kapital- und Vermögensentscheidungen,
- 3.
- Investitionen,
- 4.
- Controlling im Versicherungsunternehmen.
(5) Im Themenbereich "Marketing und Vertrieb" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er systematisch und entscheidungsorientiert Marktbeobachtung, -analyse und -bearbeitung mit den entsprechenden Instrumenten darstellen und bewerten sowie Maßnahmen zur Kundengewinnung und -bindung kundenorientiert planen, durchführen und kontrollieren kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
- 1.
- Ziele und Strategien,
- 2.
- Informationsgewinnung und -verarbeitung,
- 3.
- Marketinginstrumente,
- 4.
- Versicherungsvertrieb.
(6) Die schriftliche Prüfung besteht in einem vom Prüfungsteilnehmer gewählten Themenbereich der Absätze 3 bis 5 aus unter Aufsicht zu bearbeitenden praxisorientierten Aufgaben und Fällen. Die schriftliche Prüfung dauert 90 Minuten.
(7) Hat der Prüfungsteilnehmer in der schriftlichen Prüfungsleistung gemäß den Absätzen 3 bis 5 weniger als 50 Punkte, aber mindestens 45 Punkte erzielt, ist ihm die Möglichkeit einer ergänzenden mündlichen Prüfung einzuräumen. Die Ergänzungsprüfung ist praxisbezogen durchzuführen und soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten dauern. Das Ergebnis geht in die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung ein.
(8) Der Qualifikationsschwerpunkt "Produktorientierter Teil" gliedert sich in folgende Themenbereiche:
- 1.
- Allgemeine Versicherungen des privaten und des gewerblichen Geschäfts,
- 2.
- Spezielle Versicherungen des privaten, des gewerblichen und des Industriegeschäfts,
- 3.
- Lebensversicherung und Unfallversicherung,
- 4.
- Private Kranken- und Pflegeversicherung,
- 5.
- Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung,
- 6.
- Kraftfahrtversicherung,
- 7.
- Feuerversicherung, Nebenzweige, technische Versicherungszweige,
- 8.
- Rückversicherung,
- 9.
- Transportversicherung, Sonderzweige und Verkehrshaftungsversicherungen,
- 10.
- Weitere Finanzdienstleistungen.
(9) Im Themenbereich "Allgemeine Versicherungen des privaten und des gewerblichen Geschäfts" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die wirtschaftliche Bedeutung der Produkte kennt, diese bedarfsgerecht analysieren und kundenorientiert Deckungskonzepte entwickeln kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
- 1.
- Bedarfsanalyse,
- 2.
- Deckungskonzepte,
- 3.
- Kalkulation und Prämie,
- 4.
- Versicherungswert, Versicherungssumme, Höchsthaftungssumme,
- 5.
- Versicherungsfall und Leistungsabwicklung,
- 6.
- Steuern.
(10) Im Themenbereich "Spezielle Versicherungen des privaten, des gewerblichen und des Industriegeschäfts" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er aufbauend auf die in Absatz 9 genannten Inhalte systematisch und entscheidungsorientiert Bedarfsanalysen durchführen, gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der Leistungserstellung beurteilen und kundenorientiert Deckungskonzepte erstellen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
- 1.
- Bedarfsanalyse,
- 2.
- Deckungskonzepte,
- 3.
- Kalkulation und Prämie,
- 4.
- Versicherungswert, Versicherungssumme, Höchsthaftungssumme,
- 5.
- Versicherungsfall und Leistungsabwicklung,
- 6.
- Steuern.
(11) In den Themenbereichen gemäß den Absätzen 12 bis 18 soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die wirtschaftliche Bedeutung der Produkte kennt, diese bedarfsgerecht analysieren sowie gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der Leistungserstellung beurteilen und bei der Entscheidungsfindung Kunden- und Unternehmensinteressen verbinden kann.
(12) Im Themenbereich "Lebensversicherung und Unfallversicherung" können geprüft werden:
- 1.
- Lebensversicherung:
- a)
- wirtschaftliche Bedeutung und geschichtliche Entwicklung,
- b)
- Bedeutung der Sozialversicherung für die Lebensversicherung,
- c)
- Rechtsgrundlagen,
- d)
- Vertrag,
- e)
- Tarifformen,
- f)
- Risiko und Prämie,
- g)
- Versicherungsfall und Leistungsabwicklung,
- h)
- Lebensversicherung und Steuern,
- i)
- Lebensversicherung und Finanzierung,
- j)
- betriebliche Altersversorgung,
- k)
- Kollektivversicherung;
- 2.
- Unfallversicherung:
- a)
- wirtschaftliche Bedeutung und geschichtliche Entwicklung,
- b)
- Rechtsgrundlagen,
- c)
- Vertrag,
- d)
- Deckung,
- e)
- Risiko und Prämie,
- f)
- Versicherungsfall und Leistungsabwicklung.
(13) Im Themenbereich "Private Kranken- und Pflegeversicherung" können geprüft werden:
- 1.
- wirtschaftliche Bedeutung und geschichtliche Entwicklung,
- 2.
- Soziale Sicherung,
- 3.
- Rechtsgrundlagen,
- 4.
- Produkte,
- 5.
- Prämie,
- 6.
- Antrag,
- 7.
- Vertrag,
- 8.
- Versicherungsfälle und Leistungsabwicklung.
(14) Im Themenbereich "Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung" können geprüft werden:
- 1.
- Haftpflichtversicherung:
- a)
- gesetzliche Grundlagen der Haftung,
- b)
- Versicherungsschutz in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung,
- c)
- Privat-Haftpflichtversicherung,
- d)
- Betriebs-Haftpflichtversicherung,
- e)
- besondere Deckungskonzepte,
- f)
- Produkthaftung und -versicherung,
- g)
- Umwelthaftung und -versicherung;
- 2.
- Rechtsschutzversicherung:
- a)
- wirtschaftliche Bedeutung und geschichtliche Entwicklung,
- b)
- Leistungsarten,
- c)
- Vertragsarten,
- d)
- besondere Deckungskonzepte,
- e)
- Risikoerfassung und Tarifierung,
- f)
- Versicherungsfälle und Leistungsabwicklung.
(15) Im Themenbereich "Kraftfahrtversicherung" können geprüft werden:
- 1.
- wirtschaftliche Bedeutung und geschichtliche Entwicklung,
- 2.
- Rechtsgrundlagen,
- 3.
- Vertrag,
- 4.
- Deckungskonzepte,
- 5.
- Prämie,
- 6.
- Versicherungsfälle und Leistungsabwicklung.
(16) Im Themenbereich "Feuerversicherung, Nebenzweige, technische Versicherungszweige" können geprüft werden:
- 1.
- wirtschaftliche Bedeutung und geschichtliche Entwicklung,
- 2.
- Rechtsgrundlagen,
- 3.
- Leistungsumfang,
- 4.
- Versicherungswert, Versicherungssumme und Entschädigungsgrenzen,
- 5.
- Versicherungsort,
- 6.
- Prämie,
- 7.
- Versicherungsfälle und Leistungsabwicklung.
(17) Im Themenbereich "Rückversicherung" können geprüft werden:
- 1.
- wirtschaftliche Bedeutung und geschichtliche Entwicklung,
- 2.
- Rechtsgrundlagen,
- 3.
- Formen und Arten von Rückversicherung,
- 4.
- Aufbau eines Rückversicherungsprogramms,
- 5.
- Rechnungslegung, insbesondere Rückstellungen,
- 6.
- Preisbildung und Statistik,
- 7.
- Besonderheiten der Rückversicherung in ausgewählten Versicherungssparten.
(18) Im Themenbereich "Transportversicherung, Sonderzweige und Verkehrshaftungsversicherungen" können geprüft werden:
- 1.
- wirtschaftliche Bedeutung und geschichtliche Entwicklung,
- 2.
- Rechtsgrundlagen,
- 3.
- Vertrag,
- 4.
- Interessen und Deckungsumfang,
- 5.
- Versicherungswert, Versicherungssumme und Höchsthaftungssumme,
- 6.
- Risikobeurteilung,
- 7.
- Versicherungsfälle und Leistungsabwicklung.
(19) Im Themenbereich "Weitere Finanzdienstleistungen" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Kooperationsformen von Versicherungsunternehmen mit anderen Finanzdienstleistungspartnern darstellen sowie deren Produkte unter Berücksichtigung des Kundennutzens analysieren und beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
- 1.
- Finanzdienstleistungsmarkt,
- 2.
- Kooperationspartner der Versicherungswirtschaft,
- 3.
- Anlageformen,
- 4.
- Finanzierungsformen,
- 5.
- staatliche Förderungen und Steuern,
- 6.
- Darlehenssicherung.
(20) Die schriftliche Prüfung besteht in einem vom Prüfungsteilnehmer gewählten Themenbereich der Absätze 10 oder 12 bis 19 aus unter Aufsicht zu bearbeitenden praxisorientierten Aufgaben und Fällen, wobei die Prüfungsinhalte des Themenbereichs "Allgemeine Versicherungen des privaten und des gewerblichen Geschäfts" mit einem Anteil von einem Fünftel berücksichtigt werden sollen. Die schriftliche Prüfung soll 150 Minuten dauern.
(21) Hat der Prüfungsteilnehmer in der schriftlichen Prüfungsleistung gemäß den Absätzen 10 oder 12 bis 19 weniger als 50 Punkte, aber mindestens 45 Punkte erzielt, ist ihm die Möglichkeit einer ergänzenden mündlichen Prüfung einzuräumen. Die Ergänzungsprüfung ist praxisbezogen durchzuführen und soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten dauern. Das Ergebnis geht in die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung ein.
(22) Im Qualifikationsschwerpunkt "Kommunikation und Management" soll der Prüfungsteilnehmer im Rahmen einer mündlichen Prüfung nachweisen, daß er in der Lage ist, ein Projekt zu organisieren, betriebsbezogen zu kommunizieren und Führungsgrundsätze anzuwenden. Insbesondere soll er nachweisen, daß er angemessen mit Partnern innerhalb und außerhalb des Unternehmens kooperieren sowie Mitarbeiter teamorientiert im Rahmen gemeinsamer Projekte führen und mit wesentlichen Moderations- und Präsentationstechniken Lösungswege systematisch und zielorientiert erarbeiten und darstellen kann. In diesem Rahmen werden geprüft:
- 1.
- Kommunikation,
- 2.
- Führung oder
- 3.
- Projektmanagement.
§ 7 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
Der Prüfungsteilnehmer kann auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsleistungen gemäß § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 6 und 20 von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er in den letzten fünf Jahren vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß eine Prüfung mit Erfolg abgelegt hat, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht.
§ 8 Bestehen der Prüfung
§ 8 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Prüfungsteile gemäß § 2 Abs. 1 sind gesondert zu bewerten. Bei der Bewertung ist die in der Anlage 2 aufgeführte Punktebewertungsskala zugrunde zu legen. Die Gesamtnote der Prüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen.
(2) Die Prüfung im Prüfungsteil gemäß § 5 "Grundlegende Qualifikationen" ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem Qualifikationsschwerpunkt mindestens 50 Punkte erbracht hat.
(3) Die Prüfung im Prüfungsteil gemäß § 6 "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem Qualifikationsschwerpunkt mindestens 50 Punkte erbracht hat.
(4) Über das Ergebnis der Teilprüfung gemäß Absatz 2 ist eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß § 7 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.
(6) Über die Ergebnisse von der Ablegung weiterer Prüfungsleistungen gemäß § 3 Abs. 5 der "Handlungsspezifischen Qualifikationen" ist eine Bescheinigung auszustellen.
§ 9 Wiederholung der Prüfung
§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Jeder Prüfungsteil, der nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn er mit seinen Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens 50 Punkte erzielte und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungsteilnehmer kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall ist das letzte Ergebnis für das Bestehen zu berücksichtigen.
(3) Jede nicht bestandene Prüfungsleistung aus der Ablegung weiterer Prüfungsleistungen der "Handlungsspezifischen Qualifikationen" gemäß § 3 Abs. 5 kann zweimal wiederholt werden.
§ 10 Ausbildereignung
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
Wer die Prüfung zum "Geprüften Versicherungsfachwirt" nach dieser Verordnung bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung nach einer aufgrund des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit.
§ 11 Übergangsvorschriften
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften bis zum 31. Dezember 2000 zu Ende geführt werden.
(2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprüfung gemäß dieser Verordnung durchführen; § 9 Abs. 2 Satz 1 findet in diesem Fall keine Anwendung.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Anlage 1 (zu § 8 Abs. 5) Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Abschluß "Geprüfter Versicherungsfachwirt/Geprüfte Versicherungsfachwirtin"
(Muster siehe BGBl. I 1998 S. 492)
Anlage 2 (zu § 8 Abs. 5) Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Abschluß "Geprüfter Versicherungsfachwirt/Geprüfte Versicherungsfachwirtin"
(Muster siehe BGBl. I 1998 S. 493)
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