Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 8 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Versicherungsfachwirt/Geprüfte Versicherungsfachwirtin (VersFachwPrV k.a.Abk.)
V. v. 16.03.1998 BGBl. I S. 487; aufgehoben durch § 12 V. v. 26.08.2008 BGBl. I S. 1758
Geltung ab 20.03.1998; FNA: 806-21-7-53 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 20.03.1998; FNA: 806-21-7-53 Berufliche Bildung
|
§ 8 Bestehen der Prüfung
§ 8 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Prüfungsteile gemäß § 2 Abs. 1 sind gesondert zu bewerten. Bei der Bewertung ist die in der Anlage 2 aufgeführte Punktebewertungsskala zugrunde zu legen. Die Gesamtnote der Prüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen.
(2) Die Prüfung im Prüfungsteil gemäß § 5 "Grundlegende Qualifikationen" ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem Qualifikationsschwerpunkt mindestens 50 Punkte erbracht hat.
(3) Die Prüfung im Prüfungsteil gemäß § 6 "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem Qualifikationsschwerpunkt mindestens 50 Punkte erbracht hat.
(4) Über das Ergebnis der Teilprüfung gemäß Absatz 2 ist eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß § 7 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.
(6) Über die Ergebnisse von der Ablegung weiterer Prüfungsleistungen gemäß § 3 Abs. 5 der "Handlungsspezifischen Qualifikationen" ist eine Bescheinigung auszustellen.
Anzeige
Zitierungen von § 8 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Versicherungsfachwirt/Geprüfte Versicherungsfachwirtin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 VersFachwPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VersFachwPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 VersFachwPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 11 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2217/a31426.htm