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§ 6 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Versicherungsfachwirt/Geprüfte Versicherungsfachwirtin (VersFachwPrV k.a.Abk.)

V. v. 16.03.1998 BGBl. I S. 487; aufgehoben durch § 12 V. v. 26.08.2008 BGBl. I S. 1758
Geltung ab 20.03.1998; FNA: 806-21-7-53 Berufliche Bildung
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§ 6 Handlungsspezifische Qualifikationen



(1) Im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist in folgenden Qualifikationsschwerpunkten zu prüfen:

1.
Funktionsorientierter Teil,

2.
Produktorientierter Teil,

3.
Kommunikations- und managementorientierter Teil.

(2) Der Qualifikationsschwerpunkt "Funktionsorientierter Teil" gliedert sich in folgende Themenbereiche:

1.
Personalwirtschaft,

2.
Kapitalanlage und Controlling,

3.
Marketing und Vertrieb.

(3) Im Themenbereich "Personalwirtschaft" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er systematisch und entscheidungsorientiert personalwirtschaftliche Ziele und Aufgaben im Unternehmen analysieren und darstellen kann. Dabei soll er zeigen, daß er das Zusammenwirken zwischen Personalwirtschaft und Unternehmenspolitik beurteilen sowie daraus entsprechend begründete Handlungsschritte ableiten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Personalpolitik und -organisation,

2.
Arbeitsrecht und Datenschutz,

3.
Funktionsbereiche der Personalwirtschaft,

4.
Instrumente der Personalwirtschaft.

(4) Im Themenbereich "Kapitalanlage und Controlling" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Ziele und Aufgaben von Finanzierung, Investition und Controlling analysieren und darstellen sowie daraus entsprechend begründete Handlungsschritte ableiten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Finanzierung,

2.
Kapital- und Vermögensentscheidungen,

3.
Investitionen,

4.
Controlling im Versicherungsunternehmen.

(5) Im Themenbereich "Marketing und Vertrieb" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er systematisch und entscheidungsorientiert Marktbeobachtung, -analyse und -bearbeitung mit den entsprechenden Instrumenten darstellen und bewerten sowie Maßnahmen zur Kundengewinnung und -bindung kundenorientiert planen, durchführen und kontrollieren kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Ziele und Strategien,

2.
Informationsgewinnung und -verarbeitung,

3.
Marketinginstrumente,

4.
Versicherungsvertrieb.

(6) Die schriftliche Prüfung besteht in einem vom Prüfungsteilnehmer gewählten Themenbereich der Absätze 3 bis 5 aus unter Aufsicht zu bearbeitenden praxisorientierten Aufgaben und Fällen. Die schriftliche Prüfung dauert 90 Minuten.

(7) Hat der Prüfungsteilnehmer in der schriftlichen Prüfungsleistung gemäß den Absätzen 3 bis 5 weniger als 50 Punkte, aber mindestens 45 Punkte erzielt, ist ihm die Möglichkeit einer ergänzenden mündlichen Prüfung einzuräumen. Die Ergänzungsprüfung ist praxisbezogen durchzuführen und soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten dauern. Das Ergebnis geht in die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung ein.

(8) Der Qualifikationsschwerpunkt "Produktorientierter Teil" gliedert sich in folgende Themenbereiche:

1.
Allgemeine Versicherungen des privaten und des gewerblichen Geschäfts,

2.
Spezielle Versicherungen des privaten, des gewerblichen und des Industriegeschäfts,

3.
Lebensversicherung und Unfallversicherung,

4.
Private Kranken- und Pflegeversicherung,

5.
Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung,

6.
Kraftfahrtversicherung,

7.
Feuerversicherung, Nebenzweige, technische Versicherungszweige,

8.
Rückversicherung,

9.
Transportversicherung, Sonderzweige und Verkehrshaftungsversicherungen,

10.
Weitere Finanzdienstleistungen.

(9) Im Themenbereich "Allgemeine Versicherungen des privaten und des gewerblichen Geschäfts" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die wirtschaftliche Bedeutung der Produkte kennt, diese bedarfsgerecht analysieren und kundenorientiert Deckungskonzepte entwickeln kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Bedarfsanalyse,

2.
Deckungskonzepte,

3.
Kalkulation und Prämie,

4.
Versicherungswert, Versicherungssumme, Höchsthaftungssumme,

5.
Versicherungsfall und Leistungsabwicklung,

6.
Steuern.

(10) Im Themenbereich "Spezielle Versicherungen des privaten, des gewerblichen und des Industriegeschäfts" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er aufbauend auf die in Absatz 9 genannten Inhalte systematisch und entscheidungsorientiert Bedarfsanalysen durchführen, gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der Leistungserstellung beurteilen und kundenorientiert Deckungskonzepte erstellen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Bedarfsanalyse,

2.
Deckungskonzepte,

3.
Kalkulation und Prämie,

4.
Versicherungswert, Versicherungssumme, Höchsthaftungssumme,

5.
Versicherungsfall und Leistungsabwicklung,

6.
Steuern.

(11) In den Themenbereichen gemäß den Absätzen 12 bis 18 soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die wirtschaftliche Bedeutung der Produkte kennt, diese bedarfsgerecht analysieren sowie gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der Leistungserstellung beurteilen und bei der Entscheidungsfindung Kunden- und Unternehmensinteressen verbinden kann.

(12) Im Themenbereich "Lebensversicherung und Unfallversicherung" können geprüft werden:

1.
Lebensversicherung:

a)
wirtschaftliche Bedeutung und geschichtliche Entwicklung,

b)
Bedeutung der Sozialversicherung für die Lebensversicherung,

c)
Rechtsgrundlagen,

d)
Vertrag,

e)
Tarifformen,

f)
Risiko und Prämie,

g)
Versicherungsfall und Leistungsabwicklung,

h)
Lebensversicherung und Steuern,

i)
Lebensversicherung und Finanzierung,

j)
betriebliche Altersversorgung,

k)
Kollektivversicherung;

2.
Unfallversicherung:

a)
wirtschaftliche Bedeutung und geschichtliche Entwicklung,

b)
Rechtsgrundlagen,

c)
Vertrag,

d)
Deckung,

e)
Risiko und Prämie,

f)
Versicherungsfall und Leistungsabwicklung.

(13) Im Themenbereich "Private Kranken- und Pflegeversicherung" können geprüft werden:

1.
wirtschaftliche Bedeutung und geschichtliche Entwicklung,

2.
Soziale Sicherung,

3.
Rechtsgrundlagen,

4.
Produkte,

5.
Prämie,

6.
Antrag,

7.
Vertrag,

8.
Versicherungsfälle und Leistungsabwicklung.

(14) Im Themenbereich "Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung" können geprüft werden:

1.
Haftpflichtversicherung:

a)
gesetzliche Grundlagen der Haftung,

b)
Versicherungsschutz in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung,

c)
Privat-Haftpflichtversicherung,

d)
Betriebs-Haftpflichtversicherung,

e)
besondere Deckungskonzepte,

f)
Produkthaftung und -versicherung,

g)
Umwelthaftung und -versicherung;

2.
Rechtsschutzversicherung:

a)
wirtschaftliche Bedeutung und geschichtliche Entwicklung,

b)
Leistungsarten,

c)
Vertragsarten,

d)
besondere Deckungskonzepte,

e)
Risikoerfassung und Tarifierung,

f)
Versicherungsfälle und Leistungsabwicklung.

(15) Im Themenbereich "Kraftfahrtversicherung" können geprüft werden:

1.
wirtschaftliche Bedeutung und geschichtliche Entwicklung,

2.
Rechtsgrundlagen,

3.
Vertrag,

4.
Deckungskonzepte,

5.
Prämie,

6.
Versicherungsfälle und Leistungsabwicklung.

(16) Im Themenbereich "Feuerversicherung, Nebenzweige, technische Versicherungszweige" können geprüft werden:

1.
wirtschaftliche Bedeutung und geschichtliche Entwicklung,

2.
Rechtsgrundlagen,

3.
Leistungsumfang,

4.
Versicherungswert, Versicherungssumme und Entschädigungsgrenzen,

5.
Versicherungsort,

6.
Prämie,

7.
Versicherungsfälle und Leistungsabwicklung.

(17) Im Themenbereich "Rückversicherung" können geprüft werden:

1.
wirtschaftliche Bedeutung und geschichtliche Entwicklung,

2.
Rechtsgrundlagen,

3.
Formen und Arten von Rückversicherung,

4.
Aufbau eines Rückversicherungsprogramms,

5.
Rechnungslegung, insbesondere Rückstellungen,

6.
Preisbildung und Statistik,

7.
Besonderheiten der Rückversicherung in ausgewählten Versicherungssparten.

(18) Im Themenbereich "Transportversicherung, Sonderzweige und Verkehrshaftungsversicherungen" können geprüft werden:

1.
wirtschaftliche Bedeutung und geschichtliche Entwicklung,

2.
Rechtsgrundlagen,

3.
Vertrag,

4.
Interessen und Deckungsumfang,

5.
Versicherungswert, Versicherungssumme und Höchsthaftungssumme,

6.
Risikobeurteilung,

7.
Versicherungsfälle und Leistungsabwicklung.

(19) Im Themenbereich "Weitere Finanzdienstleistungen" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Kooperationsformen von Versicherungsunternehmen mit anderen Finanzdienstleistungspartnern darstellen sowie deren Produkte unter Berücksichtigung des Kundennutzens analysieren und beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Finanzdienstleistungsmarkt,

2.
Kooperationspartner der Versicherungswirtschaft,

3.
Anlageformen,

4.
Finanzierungsformen,

5.
staatliche Förderungen und Steuern,

6.
Darlehenssicherung.

(20) Die schriftliche Prüfung besteht in einem vom Prüfungsteilnehmer gewählten Themenbereich der Absätze 10 oder 12 bis 19 aus unter Aufsicht zu bearbeitenden praxisorientierten Aufgaben und Fällen, wobei die Prüfungsinhalte des Themenbereichs "Allgemeine Versicherungen des privaten und des gewerblichen Geschäfts" mit einem Anteil von einem Fünftel berücksichtigt werden sollen. Die schriftliche Prüfung soll 150 Minuten dauern.

(21) Hat der Prüfungsteilnehmer in der schriftlichen Prüfungsleistung gemäß den Absätzen 10 oder 12 bis 19 weniger als 50 Punkte, aber mindestens 45 Punkte erzielt, ist ihm die Möglichkeit einer ergänzenden mündlichen Prüfung einzuräumen. Die Ergänzungsprüfung ist praxisbezogen durchzuführen und soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten dauern. Das Ergebnis geht in die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung ein.

(22) Im Qualifikationsschwerpunkt "Kommunikation und Management" soll der Prüfungsteilnehmer im Rahmen einer mündlichen Prüfung nachweisen, daß er in der Lage ist, ein Projekt zu organisieren, betriebsbezogen zu kommunizieren und Führungsgrundsätze anzuwenden. Insbesondere soll er nachweisen, daß er angemessen mit Partnern innerhalb und außerhalb des Unternehmens kooperieren sowie Mitarbeiter teamorientiert im Rahmen gemeinsamer Projekte führen und mit wesentlichen Moderations- und Präsentationstechniken Lösungswege systematisch und zielorientiert erarbeiten und darstellen kann. In diesem Rahmen werden geprüft:

1.
Kommunikation,

2.
Führung oder

3.
Projektmanagement.

Der Prüfungsteilnehmer wählt aus den Bereichen Kommunikation, Führung oder Projektmanagement zur Bearbeitung eine gestellte Situationsaufgabe. Der Prüfungsteilnehmer hat Anspruch auf höchstens 30 Minuten Vorbereitungszeit. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 30 Minuten. Die Prüfung der vom Prüfungsteilnehmer gewählten Situationsaufgabe soll höchstens 20 Minuten betragen; diese Zeit beinhaltet auch eventuell anfallende Rückfragen. Die verbleibende Prüfungszeit wird für die Prüfung der beiden anderen jeweils nicht vom Prüfungsteilnehmer gewählten Bereiche genutzt.



 

Zitierungen von § 6 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Versicherungsfachwirt/Geprüfte Versicherungsfachwirtin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 VersFachwPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersFachwPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 VersFachwPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 11 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 4 VersFachwPrV Umfang der Prüfung
... Prüfung besteht nach Maßgabe der §§ 5 und 6 aus jeweils einer schriftlichen Prüfung 1. der Qualifikationsschwerpunkte des ...
§ 7 VersFachwPrV Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
... von der Ablegung einzelner Prüfungsleistungen gemäß § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 6 und 20 von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er in den letzten ...
§ 8 VersFachwPrV Bestehen der Prüfung
... Punkte erbracht hat. (3) Die Prüfung im Prüfungsteil gemäß § 6 Handlungsspezifische Qualifikationen ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem ...