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§ 5 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Versicherungsfachwirt/Geprüfte Versicherungsfachwirtin (VersFachwPrV k.a.Abk.)

V. v. 16.03.1998 BGBl. I S. 487; aufgehoben durch § 12 V. v. 26.08.2008 BGBl. I S. 1758
Geltung ab 20.03.1998; FNA: 806-21-7-53 Berufliche Bildung
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§ 5 Grundlegende Qualifikationen



(1) Im Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" ist in folgenden Qualifikationsschwerpunkten zu prüfen:

1.
Betriebswirtschaft und Volkswirtschaft,

2.
Versicherungsbetriebslehre,

3.
Allgemeines Recht und Versicherungsrecht.

(2) Im Qualifikationsschwerpunkt "Betriebswirtschaft und Volkswirtschaft" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er systematisch und entscheidungsorientiert betriebswirtschaftliche Ziele und Aufgaben im Unternehmen und das Zusammenwirken der betrieblichen Funktionen analysieren und darstellen sowie daraus entsprechend begründete Handlungsschritte ableiten und volkswirtschaftliche Zusammenhänge erkennen sowie Auswirkungen wirtschaftspolitischer Maßnahmen auf unternehmerische Entscheidungen beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Rechtsformen der Unternehmungen,

2.
Rechnungswesen,

3.
Finanzierung und Investition,

4.
Marketing,

5.
Personalwirtschaft, Berufsbildung,

6.
Organisation,

7.
Markt und Preis,

8.
Sozialprodukt und Volkseinkommen,

9.
Geld und Geldpolitik,

10.
Fiskal- und Außenwirtschaftspolitik,

11.
Wirtschaftspolitik und Europäische Union.

(3) Im Qualifikationsschwerpunkt "Versicherungsbetriebslehre" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er systematisch und entscheidungsorientiert betriebswirtschaftliche Ziele und Aufgaben im Versicherungsunternehmen und das Zusammenwirken der betrieblichen Funktionen analysieren und darstellen sowie daraus entsprechend begründete Handlungsschritte ableiten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Organisation der Versicherungsunternehmen,

2.
Rechnungswesen,

3.
Versicherungsmarketing,

4.
Rückversicherung.

(4) Im Qualifikationsschwerpunkt "Allgemeines Recht und Versicherungsrecht" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er mit den Rechtsgrundsätzen des privaten und des öffentlichen Rechts vertraut ist und daß er diese systematisch und entscheidungsorientiert anwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Zivilrecht,

2.
Handels- und Unternehmensrecht,

3.
Arbeits-, Sozial- und Berufsbildungsrecht,

4.
Verfahrensrecht,

5.
Steuerrecht,

6.
Versicherungsrecht.

(5) Die schriftliche Prüfung besteht je Qualifikationsschwerpunkt aus unter Aufsicht zu bearbeitenden praxisorientierten Aufgaben und Fällen und soll je Qualifikationsschwerpunkt mindestens 90 Minuten dauern, die Gesamtprüfungsdauer beträgt höchstens 360 Minuten.

(6) Hat der Prüfungsteilnehmer in einer der schriftlichen Prüfungsleistungen gemäß den Absätzen 2 bis 4 weniger als 50 Punkte, aber mindestens 45 Punkte erzielt, ist ihm die Möglichkeit einer ergänzenden mündlichen Prüfung einzuräumen. Die Ergänzungsprüfung ist praxisbezogen durchzuführen und soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten dauern. Das Ergebnis geht in die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung ein.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Versicherungsfachwirt/Geprüfte Versicherungsfachwirtin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 VersFachwPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersFachwPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 VersFachwPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 11 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 4 VersFachwPrV Umfang der Prüfung
... Prüfung besteht nach Maßgabe der §§ 5 und 6 aus jeweils einer schriftlichen Prüfung 1. der Qualifikationsschwerpunkte ...
§ 7 VersFachwPrV Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
... kann auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsleistungen gemäß § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 6 und 20 von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er in ...
§ 8 VersFachwPrV Bestehen der Prüfung
...  (2) Die Prüfung im Prüfungsteil gemäß § 5 Grundlegende Qualifikationen ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem ...