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§ 11 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Versicherungsfachwirt/Geprüfte Versicherungsfachwirtin (VersFachwPrV k.a.Abk.)

V. v. 16.03.1998 BGBl. I S. 487; aufgehoben durch § 12 V. v. 26.08.2008 BGBl. I S. 1758
Geltung ab 20.03.1998; FNA: 806-21-7-53 Berufliche Bildung
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§ 11 Übergangsvorschriften



(1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften bis zum 31. Dezember 2000 zu Ende geführt werden.

(2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprüfung gemäß dieser Verordnung durchführen; § 9 Abs. 2 Satz 1 findet in diesem Fall keine Anwendung.



 

Zitierungen von § 11 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Versicherungsfachwirt/Geprüfte Versicherungsfachwirtin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 VersFachwPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersFachwPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 VersFachwPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 11 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...