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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 10 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Versicherungsfachwirt/Geprüfte Versicherungsfachwirtin (VersFachwPrV k.a.Abk.)
V. v. 16.03.1998 BGBl. I S. 487; aufgehoben durch § 12 V. v. 26.08.2008 BGBl. I S. 1758
Geltung ab 20.03.1998; FNA: 806-21-7-53 Berufliche Bildung
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Geltung ab 20.03.1998; FNA: 806-21-7-53 Berufliche Bildung
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§ 10 Ausbildereignung
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
Wer die Prüfung zum "Geprüften Versicherungsfachwirt" nach dieser Verordnung bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung nach einer aufgrund des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit.
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Zitierungen von § 10 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Versicherungsfachwirt/Geprüfte Versicherungsfachwirtin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 VersFachwPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VersFachwPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 VersFachwPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 11 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2217/a31428.htm