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VersFachwPrV
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§ 10
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§ 10 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Versicherungsfachwirt/Geprüfte Versicherungsfachwirtin (VersFachwPrV
k.a.Abk.
)
V. v. 16.03.1998
BGBl. I S. 487
; aufgehoben durch
§ 12
V. v. 26.08.2008
BGBl. I S. 1758
Geltung ab 20.03.1998; FNA: 806-21-7-53
Berufliche Bildung
1 weitere Fassung
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wird in 1 Vorschrift zitiert
§ 9
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§ 11
§ 10 Ausbildereignung
§ 10 wird in
1 Vorschrift zitiert
Wer die Prüfung zum "Geprüften Versicherungsfachwirt" nach dieser Verordnung bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung nach einer aufgrund des
Berufsbildungsgesetzes
erlassenen
Ausbilder-Eignungsverordnung
befreit.
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Zitierungen von
§ 10 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Versicherungsfachwirt/Geprüfte Versicherungsfachwirtin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 VersFachwPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VersFachwPrV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 1 VersFachwPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2
bis
11 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
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