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Änderung § 8 HKStG vom 01.01.2008

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§ 8 HKStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 8 HKStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.12.2007 BGBl. I S. 2830

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Bewilligungsausschüsse


(Text neue Fassung)

§ 8 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Zur Entscheidung über Anträge nach § 3 Abs. 1 und nach § 3 Abs. 2 und 3 werden bei dem Vorstand Ausschüsse gebildet.

(2) Jeder Ausschuß besteht aus

1. einem Mitglied des Vorstandes als Vorsitzendem,

2. zwei ehrenamtlichen Beisitzern.

(3) Einer der Beisitzer soll ehemaliger Kriegsgefangener sein.

(4) Die Beisitzer werden vom Stiftungsrat auf Dauer von zwei Jahren gewählt und von dem Vorsitzenden des Ausschusses auf die gewissenhafte und unparteiische Wahrnehmung ihrer Amtsobliegenheiten verpflichtet.

(5) Über Anträge nach § 3 Abs. 1, 2 und 3, die offensichtlich unbegründet sind, weil der Antragsteller nicht die geforderte Gewahrsamsdauer nachweisen kann, kann abweichend von Absatz 1 die Verwaltung der Stiftung ohne Vorlage an den jeweiligen Bewilligungsausschuß entscheiden. Das Gleiche gilt für Anträge nach § 3 Abs. 2 und 3, bei denen das anzurechnende Einkommen mindestens 20 vom Hundert über der maßgebenden Einkommensgrenze liegt.

(6) Über die Anträge wird durch schriftlichen Bescheid entschieden.



 

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