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Synopse aller Änderungen des HKStG am 01.01.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2008 durch Artikel 1 des HKStAufhG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des HKStG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

HKStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
HKStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.12.2007 BGBl. I S. 2830
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Personenkreis


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Von der Stiftung werden gefördert:

(Text neue Fassung)

(1) Nach diesem Gesetz werden gefördert:

1. Deutsche, die wegen militärischen oder militärähnlichen Dienstes im ursächlichen Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg gefangengenommen und von einer ausländischen Macht festgehalten wurden (ehemalige Kriegsgefangene). Was als militärischer oder militärähnlicher Dienst anzusehen ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung;

2. hinterbliebene Ehegatten verstorbener ehemaliger Kriegsgefangener, sofern sie keine neue Ehe eingegangen sind;

3. Personen, die als ehemalige Kriegsgefangene im Sinne dieses Gesetzes gelten (Geltungskriegsgefangene). Ehemalige Geltungskriegsgefangene sind

a) Deutsche, die im ursächlichen Zusammenhang mit Ereignissen, die unmittelbar mit der Kriegsführung des Zweiten Weltkrieges zusammenhingen, von einer ausländischen Macht

aa) auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten oder

bb) in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt wurden, und

b) Deutsche, die im ursächlichen Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg im Ausland wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder ihrer Staatsangehörigkeit

aa) auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten oder

bb) aus dem Ausland in ein anderes ausländisches Staatsgebiet verschleppt wurden.

(2) Absatz 1 Nr. 3 gilt nicht für Deutsche, die entweder vor dem anrückenden Feind evakuiert wurden oder geflohen sind oder als Vertriebene in Lagern im Ausland zum Zwecke ihres Abtransportes untergebracht waren. Absatz 1 Nr. 3 gilt ferner nicht für Deutsche, die außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes arbeitsverpflichtet wurden, auch wenn sie lagermäßig untergebracht waren.

(3) Nicht gefördert werden in ausländischem Gewahrsam geborene Abkömmlinge von ehemaligen Kriegsgefangenen und Geltungskriegsgefangenen.

(4) Antragsberechtigt sind Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung die Rechtsstellung eines Deutschen besitzen und ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Von der Förderung durch die Stiftung ist ausgeschlossen, wer



(5) Von der Förderung ist ausgeschlossen, wer

1. der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewaltherrschaft erheblich Vorschub geleistet hat oder

2. durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder

3. in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht hat oder

4. eine herausgehobene politische oder berufliche Stellung innegehabt hat, die er nur durch eine besondere Bindung an ein totalitäres System erreichen konnte, oder

5. nach dem 8. Mai 1945 wegen eines Verbrechens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, das er vor dem 8. Mai 1945 in Ausübung seiner tatsächlichen oder angemaßten Befehlsbefugnis begangen hat, oder

6. nach dem 8. Mai 1945 wegen Verbrechen oder Vergehen an Mitgefangenen in ausländischem Gewahrsam verurteilt worden ist.

Die Verurteilung nach den Nummern 5 und 6 muß durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes erfolgt sein. Solange wegen der in den Nummern 5 und 6 genannten Straftaten ein Ermittlungsverfahren schwebt, sind die Entscheidungen über Anträge auf Leistungen nach diesem Gesetz zurückzustellen. Wird ein solches Verfahren eingeleitet, nachdem eine Leistung durch Bescheid zuerkannt, aber noch nicht ausgezahlt ist, so ist die Auszahlung auszusetzen.



(heute geltende Fassung) 

§ 3 Leistungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Stiftung kann den in § 2 Abs. 1 genannten Personen einmalige Unterstützungen zur Linderung einer Notlage gewähren. Eine Notlage ist gegeben, wenn der Antragsteller nicht in der Lage ist oder es ihm nicht zuzumuten ist, bestimmte dringende Lebensbedürfnisse für sich oder die von ihm zu unterhaltenden Angehörigen mit eigenen Mitteln oder sonstiger Hilfe zu befriedigen. Die Förderung erfolgt nach der Reihenfolge der sozialen Dringlichkeit.

(2) Über die in Absatz 1 genannte Leistung hinaus kann die Stiftung den ehemaligen Kriegsgefangenen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, sofern sie nach dem 31. Dezember 1946 aus der ausländischen Kriegsgefangenschaft entlassen worden sind, auch Leistungen zur Minderung von Nachteilen in der gesetzlichen Rentenversicherung gewähren. Ein Nachteil wird vermutet, wenn bei der Rentenberechnung mindestens 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten, davon mindestens 36 Monate einer Ersatzzeit nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, angerechnet wurden und unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und seines Ehegatten eine ausreichende Altersversorgung nicht vorhanden ist. Einer Ersatzzeit steht gleich die Zeit des Militärdienstes und der Kriegsgefangenschaft, die nach den Vorschriften der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung als versicherungspflichtige Tätigkeit angerechnet wurde. Die Höhe der Leistungen bestimmt sich nach Einkommensgruppen, die in den nach § 6 Abs. 4 zu erlassenden Richtlinien festgesetzt werden.

(3) Hinterbliebenen Ehegatten nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 kann die Stiftung unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Leistungen zur Minderung von Nachteilen in der gesetzlichen Hinterbliebenenversorgung gewähren. Die Einkommensgruppen betragen 80 vom Hundert der nach Absatz 2 Satz 4 festgesetzten Beträge, wenn der Antrag auf die Leistung nach Satz 1 erstmals nach dem 31. Dezember 1992 gestellt wird. Die Leistungen betragen 60 vom Hundert der Leistungen, die nach Absatz 2 in der jeweiligen Einkommensgruppe gewährt werden. Der hinterbliebene Ehegatte erhält keine Leistungen, wenn die Ehe erst nach Bewilligung der Leistungen nach Absatz 2 geschlossen worden ist und nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, daß nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Eheschließung war, dem hinterbliebenen Ehegatten eine Versorgung zu verschaffen.

(4) Die Stiftung kann wissenschaftliche Aufträge zur Erforschung gesundheitlicher Spätschäden nach Kriegsgefangenschaft und Internierung vergeben.



(1) Das Bundesverwaltungsamt kann den in § 2 Abs. 1 genannten Personen einmalige Unterstützungen zur Linderung einer Notlage gewähren. Eine Notlage ist gegeben, wenn der Antragsteller nicht in der Lage ist oder es ihm nicht zuzumuten ist, bestimmte dringende Lebensbedürfnisse für sich oder die von ihm zu unterhaltenden Angehörigen mit eigenen Mitteln oder sonstiger Hilfe zu befriedigen. Die Förderung erfolgt nach der Reihenfolge der sozialen Dringlichkeit.

(2) Über die in Absatz 1 genannte Leistung hinaus kann das Bundesverwaltungsamt den ehemaligen Kriegsgefangenen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, sofern sie nach dem 31. Dezember 1946 aus der ausländischen Kriegsgefangenschaft entlassen worden sind, auch Leistungen zur Minderung von Nachteilen in der gesetzlichen Rentenversicherung gewähren. Ein Nachteil wird vermutet, wenn bei der Rentenberechnung mindestens 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten, davon mindestens 36 Monate einer Ersatzzeit nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, angerechnet wurden und unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und seines Ehegatten eine ausreichende Altersversorgung nicht vorhanden ist. Einer Ersatzzeit steht gleich die Zeit des Militärdienstes und der Kriegsgefangenschaft, die nach den Vorschriften der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung als versicherungspflichtige Tätigkeit angerechnet wurde. Die Höhe der Leistungen bestimmt sich nach Einkommensgruppen, die in den nach § 10 zu erlassenden allgemeinen Verwaltungsvorschriften festgesetzt werden.

(3) Hinterbliebenen Ehegatten nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 kann das Bundesverwaltungsamt unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Leistungen zur Minderung von Nachteilen in der gesetzlichen Hinterbliebenenversorgung gewähren. Die Einkommensgruppen betragen 80 vom Hundert der nach Absatz 2 Satz 4 festgesetzten Beträge, wenn der Antrag auf die Leistung nach Satz 1 erstmals nach dem 31. Dezember 1992 gestellt wird. Die Leistungen betragen 60 vom Hundert der Leistungen, die nach Absatz 2 in der jeweiligen Einkommensgruppe gewährt werden. Der hinterbliebene Ehegatte erhält keine Leistungen, wenn die Ehe erst nach Bewilligung der Leistungen nach Absatz 2 geschlossen worden ist und nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, daß nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Eheschließung war, dem hinterbliebenen Ehegatten eine Versorgung zu verschaffen.

(4) Das Bundesverwaltungsamt kann wissenschaftliche Aufträge zur Erforschung gesundheitlicher Spätschäden nach Kriegsgefangenschaft und Internierung vergeben.

(5) Grundrenten für Beschädigte und Hinterbliebene nach dem Bundesversorgungsgesetz und den Gesetzen, die eine Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, sowie Renten für Verletzte aus der gesetzlichen Unfallversicherung bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz gehören nicht zum Einkommen im Sinne dieses Gesetzes.

(6) Die Leistungen nach diesem Gesetz unterliegen in der Person des unmittelbar Berechtigten nicht der Zwangsvollstreckung und dürfen nicht auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angerechnet werden.

(7) Anträge auf Gewährung von Leistungen nach Absatz 1 können bis zum 17. Dezember 2007 gestellt werden.



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§ 5 Organe




§ 5 (aufgehoben)


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(1) Organe der Stiftung sind:

1. der Stiftungsrat,

2. der Stiftungsvorstand.

(2) Die Mitglieder der Organe werden ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.



 
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§ 6 Stiftungsrat




§ 6 (aufgehoben)


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(1) Der Stiftungsrat besteht aus fünf Mitgliedern, die der Bundesminister des Innern benennt, und weiteren fünf Mitgliedern, die er auf Vorschlag des auf Bundesebene tätigen Verbandes der Heimkehrer, Kriegsgefangenen und Vermißtenangehörigen Deutschlands e.V. (VdH) beruft. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter benannt oder berufen.

(2) Den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter wählt der Stiftungsrat. Der Vorsitzende wird aus den nach Absatz 1 benannten Mitgliedern gewählt.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates und ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger benannt oder berufen. Wiederholte Bestellungen sind zulässig.

(4) Der Stiftungsrat erläßt die Satzung und stellt Richtlinien für die Verwendung der Mittel auf, in denen er bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und bis zu welcher Höhe die in § 3 genannten Förderungsmaßnahmen gewährt werden können; Satzung und Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Bundesministers des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen. Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören, und überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes. Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5) Der Stiftungsrat ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit.



 
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§ 7 Vorstand




§ 7 (aufgehoben)


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(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Der Stiftungsrat wählt den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Stiftungsvorstandes auf die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet der Vorsitzende oder ein weiteres Mitglied des Stiftungsvorstandes vorzeitig aus, wird für den Rest seiner Amtszeit vom Stiftungsrat ein Nachfolger gewählt.

(2) Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Stiftungsvorstandes können nicht Mitglieder des Stiftungsrates oder deren Stellvertreter sein.

(3) Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; das Nähere regelt die Satzung. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der Stiftungsvorstand die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neu gewählten Stiftungsvorstandes weiter.

(4) Für die Beschlüsse des Stiftungsvorstandes gilt § 6 Abs. 5 entsprechend.



 
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§ 8 Bewilligungsausschüsse




§ 8 (aufgehoben)


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(1) Zur Entscheidung über Anträge nach § 3 Abs. 1 und nach § 3 Abs. 2 und 3 werden bei dem Vorstand Ausschüsse gebildet.

(2) Jeder Ausschuß besteht aus

1. einem Mitglied des Vorstandes als Vorsitzendem,

2. zwei ehrenamtlichen Beisitzern.

(3) Einer der Beisitzer soll ehemaliger Kriegsgefangener sein.

(4) Die Beisitzer werden vom Stiftungsrat auf Dauer von zwei Jahren gewählt und von dem Vorsitzenden des Ausschusses auf die gewissenhafte und unparteiische Wahrnehmung ihrer Amtsobliegenheiten verpflichtet.

(5) Über Anträge nach § 3 Abs. 1, 2 und 3, die offensichtlich unbegründet sind, weil der Antragsteller nicht die geforderte Gewahrsamsdauer nachweisen kann, kann abweichend von Absatz 1 die Verwaltung der Stiftung ohne Vorlage an den jeweiligen Bewilligungsausschuß entscheiden. Das Gleiche gilt für Anträge nach § 3 Abs. 2 und 3, bei denen das anzurechnende Einkommen mindestens 20 vom Hundert über der maßgebenden Einkommensgrenze liegt.

(6) Über die Anträge wird durch schriftlichen Bescheid entschieden.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Widerspruchsausschuß und Rechtsweg




§ 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Zur Entscheidung über den Widerspruch gegen Bescheide nach § 8 wird ein Widerspruchsausschuß gebildet.

(2) Der Widerspruchsausschuß besteht aus

1. einem vom Stiftungsrat aus seiner Mitte gewählten Mitglied als Vorsitzendem,

2. zwei ehrenamtlichen Beisitzern.

(3) Der Vorsitzende des Widerspruchsausschusses muß die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst besitzen. Für die Beisitzer gilt § 8 Abs. 3 und 4 entsprechend.

(4) In Rechtsstreitigkeiten bei der Ausführung dieses Gesetzes sind die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(5) Das Verfahren vor den durchführenden Behörden ist kostenfrei.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 10 Aufsicht


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Bundesministers des Innern.



Das Bundesministerium des Innern erlässt allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes durch das Bundesverwaltungsamt.

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§ 11 Aufhebung




§ 11 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Bei der Aufhebung der Stiftung vorhandenes Vermögen fließt dem Bund zu.