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Änderung § 10 HKStG vom 01.01.2008

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§ 10 HKStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 10 HKStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.12.2007 BGBl. I S. 2830
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Aufsicht


(Text alte Fassung)

Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Bundesministers des Innern.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium des Innern erlässt allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes durch das Bundesverwaltungsamt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)