§ 2 - Gesetz zur Verbesserung der Personalstruktur in den Streitkräften (PersStruktG - Streitkräfte)

§ 2


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Auf Berufssoldaten, die nach diesem Gesetz in den Ruhestand versetzt worden sind, finden auch § 27 Absatz 1 und § 40 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes Anwendung, § 40 Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, daß an die Stelle des dreiundfünfzigsten Lebensjahrs das fünfundvierzigste Lebensjahr tritt.

(2) Berufssoldaten, die nach diesem Gesetz in den Ruhestand versetzt worden sind, erhalten beim Eintritt in den Ruhestand einen einmaligen Ausgleich. Dieser beträgt beim Eintritt in den Ruhestand nach Vollendung des

fünfundvierzigsten Lebensjahrs das Achtfache,

sechsundvierzigsten Lebensjahrs das Siebenfache,

siebenundvierzigsten Lebensjahrs das Sechsfache,

achtundvierzigsten Lebensjahrs das Fünffache,

neunundvierzigsten Lebensjahrs das Vierfache,

fünfzigsten und jedes weiteren Lebensjahrs das Dreifache

der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats, höchstens jedoch das Achtfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 in Verbindung mit § 40 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes) aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14.


Text in der Fassung des Artikels 19 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts G. v. 20. August 2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 m.W.v. 1. Januar 2025

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Frühere Fassungen von § 2 PersStruktG - Streitkräfte

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2025Artikel 19 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
vom 20.08.2021 BGBl. I S. 3932

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2 PersStruktG - Streitkräfte

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PersStruktG - Streitkräfte verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PersStruktG - Streitkräfte selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 19 SVReformG Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der Personalstruktur in den Streitkräften
...  § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Personalstruktur in den Streitkräften vom 30. Juli 1985 (BGBl. I S. 1621) wird die Angabe „§ 15 Abs. 1" durch die Angabe ...


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