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Synopse aller Änderungen des PersStruktG - Streitkräfte am 01.01.2025
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2025 durch Artikel 19 des SVReformG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des PersStruktG - Streitkräfte.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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PersStruktG - Streitkräfte a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | PersStruktG - Streitkräfte n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 19 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 | |
(Text alte Fassung) (1) Auf Berufssoldaten, die nach diesem Gesetz in den Ruhestand versetzt worden sind, finden auch § 15 Abs. 1 und § 26 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes Anwendung, § 26 Abs. 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, daß an die Stelle des dreiundfünfzigsten Lebensjahrs das fünfundvierzigste Lebensjahr tritt. | (Text neue Fassung) (1) Auf Berufssoldaten, die nach diesem Gesetz in den Ruhestand versetzt worden sind, finden auch § 27 Absatz 1 und § 40 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes Anwendung, § 40 Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, daß an die Stelle des dreiundfünfzigsten Lebensjahrs das fünfundvierzigste Lebensjahr tritt. |
(2) Berufssoldaten, die nach diesem Gesetz in den Ruhestand versetzt worden sind, erhalten beim Eintritt in den Ruhestand einen einmaligen Ausgleich. Dieser beträgt beim Eintritt in den Ruhestand nach Vollendung des fünfundvierzigsten Lebensjahrs das Achtfache, sechsundvierzigsten Lebensjahrs das Siebenfache, siebenundvierzigsten Lebensjahrs das Sechsfache, achtundvierzigsten Lebensjahrs das Fünffache, neunundvierzigsten Lebensjahrs das Vierfache, fünfzigsten und jedes weiteren Lebensjahrs das Dreifache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats, höchstens jedoch das Achtfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 in Verbindung mit § 40 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes) aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14. |
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