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§ 1 - Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung (StAGebV)

neugefasst durch B. v. 24.09.1991 BGBl. I S. 1915; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 12.08.2021 BGBl. I S. 3538
Geltung ab 01.06.1974; FNA: 102-1-2 Staatsangehörigkeit
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§ 1 Gebührenpflichtige Tatbestände



(1) In Staatsangehörigkeitsangelegenheiten werden Gebühren erhoben für Amtshandlungen, die durch Antrag auf

1.
Einbürgerung,

2.
Entlassung,

3.
Genehmigung zur Beibehaltung,

4.
Erteilung einer Staatsangehörigkeitsurkunde als Staatsangehörigkeitsausweis oder Ausweis über die Rechtsstellung als Deutscher,

5.
Ausstellung sonstiger Bescheinigungen

veranlaßt werden. Gebührenpflichtig sind auch

1.
der Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Betroffene dazu Anlaß gegeben hat,

2.
die Ablehnung oder die Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung,

3.
die Zurückweisung des Widerspruchs oder die Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung.

(2) Gebührenfrei sind

1.
die Einbürgerung nach

a)
Artikel 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes,

b)
§ 10 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes,

c)
Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3714) sowie

d)
die Einbürgerung von ehemaligen Deutschen, die durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben,

2.
die Bescheinigung der Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes,

3.
der Verzicht nach

a)
§ 26 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes,

b)
dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 6. Mai 1963 über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und die Wehrpflicht von Mehrstaatern vom 29. September 1969 (BGBl. II S. 1953), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. II S. 1588).

(3) Gebührenbefreiungen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.



 

Zitierungen von § 1 StAGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 StAGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StAGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 StAGebV Ermäßigung und Befreiung
... eine Amtshandlung nach § 1 Abs. 1 kann aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses ...