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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 19.08.2021 aufgehoben
Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung (StAGebV)
neugefasst durch B. v. 24.09.1991 BGBl. I S. 1915; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 12.08.2021 BGBl. I S. 3538
Geltung ab 01.06.1974; FNA: 102-1-2 Staatsangehörigkeit
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Geltung ab 01.06.1974; FNA: 102-1-2 Staatsangehörigkeit
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§ 1 Gebührenpflichtige Tatbestände
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) In Staatsangehörigkeitsangelegenheiten werden Gebühren erhoben für Amtshandlungen, die durch Antrag auf
- 1.
- Einbürgerung,
- 2.
- Entlassung,
- 3.
- Genehmigung zur Beibehaltung,
- 4.
- Erteilung einer Staatsangehörigkeitsurkunde als Staatsangehörigkeitsausweis oder Ausweis über die Rechtsstellung als Deutscher,
- 5.
- Ausstellung sonstiger Bescheinigungen
- 1.
- der Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Betroffene dazu Anlaß gegeben hat,
- 2.
- die Ablehnung oder die Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung,
- 3.
- die Zurückweisung des Widerspruchs oder die Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung.
(2) Gebührenfrei sind
- 1.
- die Einbürgerung nach
- a)
- Artikel 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes,
- b)
- § 10 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes,
- c)
- Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3714) sowie
- d)
- die Einbürgerung von ehemaligen Deutschen, die durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben,
- 2.
- die Bescheinigung der Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes,
- 3.
- der Verzicht nach
- a)
- § 26 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes,
- b)
- dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 6. Mai 1963 über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und die Wehrpflicht von Mehrstaatern vom 29. September 1969 (BGBl. II S. 1953), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. II S. 1588).
(3) Gebührenbefreiungen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 2 (weggefallen)
§ 3 Gebührenbemessung in sonstigen Staatsangehörigkeitsangelegenheiten
(1) Die Gebühr beträgt für die
- 1.
- Entlassung 51 EUR,
- 2.
- Genehmigung zur Beibehaltung 255 EUR,
- 3.
- Erteilung einer Staatsangehörigkeitsurkunde als Staatsangehörigkeitsausweis oder Ausweis über die Rechtsstellung als Deutscher 25 EUR.
(2) Die Gebühr für eine sonstige Bescheinigung beträgt mindestens 5 Euro, höchstens 51 Euro.
§ 3a Gebühren für Widerruf, Rücknahme, Ablehnung und Widerspruch
Die Gebühr beträgt für
1. den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Betroffene dazu Anlaß gegeben hat: | 25 EUR bis zu dem Betrag, der als Gebühr für die Vornahme der widerrufenen oder zurückgenommenen Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre; |
2. die Ablehnung oder die Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung: | Betrag der für die Vornahme der Amtshandlung vorgesehenen Gebühr unter Berücksichtigung von § 15 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung; |
3. die Zurückweisung des Widerspruchs oder die Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung: | 25 EUR bis zu dem Betrag, der für die Vornahme der angefochtenen Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre. |
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013
§ 4 Abrundung, Auslagen
Die sich nach dieser Verordnung ergebenden Beträge werden auf volle Euro abgerundet.
§ 5 Ermäßigung und Befreiung
Für eine Amtshandlung nach § 1 Abs. 1 kann aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung oder -befreiung gewährt werden.
§ 6 (Aufhebung von Vorschriften)
§ 7 Übergangsregelung
Diese Verordnung gilt auch, wenn der maßgebliche Antrag auf eine Amtshandlung vor ihrem Inkrafttreten gestellt worden ist, das Verfahren aber erst später abgeschlossen wird.
§ 8 Berlin-Klausel
(gegenstandslos)
§ 9 (Inkrafttreten)
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/223/index.htm