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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 19.08.2021 aufgehoben

§ 5 - Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung (StAGebV)

neugefasst durch B. v. 24.09.1991 BGBl. I S. 1915; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 12.08.2021 BGBl. I S. 3538
Geltung ab 01.06.1974; FNA: 102-1-2 Staatsangehörigkeit
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§ 5 Ermäßigung und Befreiung



Für eine Amtshandlung nach § 1 Abs. 1 kann aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung oder -befreiung gewährt werden.