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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 19.08.2021 aufgehoben

§ 3a - Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung (StAGebV)

neugefasst durch B. v. 24.09.1991 BGBl. I S. 1915; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 12.08.2021 BGBl. I S. 3538
Geltung ab 01.06.1974; FNA: 102-1-2 Staatsangehörigkeit
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§ 3a Gebühren für Widerruf, Rücknahme, Ablehnung und Widerspruch



Die Gebühr beträgt für

1. den Widerruf oder die Rücknahme
einer Amtshandlung, soweit der
Betroffene dazu Anlaß gegeben
hat:
25 EUR bis zu dem Betrag, der
als Gebühr für die Vornahme der
widerrufenen oder zurückgenommenen
Amtshandlung vorgesehen ist oder
zu erheben wäre;
2. die Ablehnung oder die Rücknahme
eines Antrages auf Vornahme einer
Amtshandlung:
Betrag der für die Vornahme der
Amtshandlung vorgesehenen Gebühr
unter Berücksichtigung von § 15
des Verwaltungskostengesetzes in
der bis zum 14. August 2013
geltenden Fassung;
3. die Zurückweisung des Widerspruchs
oder die Rücknahme des Widerspruchs
nach Beginn der sachlichen
Bearbeitung:
25 EUR bis zu dem Betrag, der für die
Vornahme der angefochtenen
Amtshandlung vorgesehen ist oder
zu erheben wäre.




 
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Frühere Fassungen von § 3a StAGebV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.08.2013Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3a StAGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3a StAGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StAGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Artikel 2 BGebGEG Folgeänderungen
... In § 3a Nummer 2 der Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung ...