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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 19.08.2021 aufgehoben
§ 3 - Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung (StAGebV)
neugefasst durch B. v. 24.09.1991 BGBl. I S. 1915; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 12.08.2021 BGBl. I S. 3538
Geltung ab 01.06.1974; FNA: 102-1-2 Staatsangehörigkeit
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Geltung ab 01.06.1974; FNA: 102-1-2 Staatsangehörigkeit
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§ 3 Gebührenbemessung in sonstigen Staatsangehörigkeitsangelegenheiten
(1) Die Gebühr beträgt für die
- 1.
- Entlassung 51 EUR,
- 2.
- Genehmigung zur Beibehaltung 255 EUR,
- 3.
- Erteilung einer Staatsangehörigkeitsurkunde als Staatsangehörigkeitsausweis oder Ausweis über die Rechtsstellung als Deutscher 25 EUR.
(2) Die Gebühr für eine sonstige Bescheinigung beträgt mindestens 5 Euro, höchstens 51 Euro.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/223/a2786.htm