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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2006 aufgehoben

§ 3 - Kosten- und Leistungsnachweis-Verordnung (KLNV)

V. v. 10.01.1991 BGBl. I S. 60; aufgehoben durch Artikel 30 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 2126-9-8-2 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 3 Kostenausweis für ambulante Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen



(1) Krankenhäuser, die die Kosten für die ihnen angeschlossenen Polikliniken, Ambulatorien, Fachambulanzen und andere ambulante Einrichtungen bereits vor Inkrafttreten der Verordnung gesondert erfaßt haben, weisen diese Kosten im vereinfachten Kosten- und Leistungsnachweis nicht aus. Krankenhäuser, die diese Kosten bis dahin nicht gesondert erfaßt haben, weisen die Kosten für ambulante Einrichtungen in Formblatt "K3" aus.

(2) Für Einrichtungen am Krankenhaus, die Pflegebedürftige ohne Anspruch auf Krankenhausbehandlung betreuen, gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.



 

Zitierungen von § 3 KLNV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KLNV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KLNV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 KLNV Statistische Daten
... In Teil S sind die statistischen Daten für das Krankenhaus ohne die in § 3 genannten Einrichtungen auszuweisen. Soweit dies auch auf Grund einer wirklichkeitsnahen ...