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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2006 aufgehoben
§ 5 - Kosten- und Leistungsnachweis-Verordnung (KLNV)
V. v. 10.01.1991 BGBl. I S. 60; aufgehoben durch Artikel 30 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 2126-9-8-2 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Geltung ab 01.01.1991; FNA: 2126-9-8-2 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 5 Hilfsweise Ermittlung der Berechnungstage
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Zahl der Berechnungstage nach § 9 Abs. 2 und 3 der Bundespflegesatzverordnung ist hilfsweise wie folgt zu ermitteln: Anzahl der Pflegetage zuzüglich Zahl der Krankenhausfälle.
Zitierungen von § 5 KLNV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 KLNV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KLNV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 KLNV Grundsätze
... nach § 5 Abs. 1 der Bundespflegesatzverordnung besondere Pflegesätze nach § 5 Abs. 2, teilstationäre Pflegesätze nach § 5 Abs. 3 oder Sonderentgelte nach § ...
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