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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2006 aufgehoben

§ 7 - Kosten- und Leistungsnachweis-Verordnung (KLNV)

V. v. 10.01.1991 BGBl. I S. 60; aufgehoben durch Artikel 30 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 2126-9-8-2 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 7 Statistische Daten



(1) In Teil "S" sind die statistischen Daten für das Krankenhaus ohne die in § 3 genannten Einrichtungen auszuweisen. Soweit dies auch auf Grund einer wirklichkeitsnahen Schätzung nicht möglich ist, hat der Krankenhausträger die entsprechenden Sachverhalte zu erläutern.

(2) Die Diagnosenstatistik ist vorzulegen, soweit die in Formblatt "L 1" verlangten Daten mit vertretbarem Aufwand vom Krankenhaus aufbereitet oder entsprechende Statistiken von hierzu berechtigten Dritten zur Verfügung gestellt werden können.

(3) Die Vorlage der Leistungsstatistik nach Formblatt "L 2" ist freiwillig; abweichende Leistungsstatistiken sind zulässig.