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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2022 aufgehoben
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§ 3 - MTA-Gesetz (MTAG)
G. v. 02.08.1993 BGBl. I S. 1402; aufgehoben durch Artikel 15 Abs. 5 G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 2124-18 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.1994; FNA: 2124-18 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 3
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Ausbildung soll insbesondere dazu befähigen, bei Personen,
- 1.
- die eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 1 anstreben, unter Anwendung geeigneter Verfahren labordiagnostische Untersuchungsgänge in der Klinischen Chemie, der Hämatologie, der Immunologie, der Mikrobiologie sowie Histologie und Zytologie durchzuführen,
- 2.
- die eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 2 anstreben, unter Anwendung geeigneter Verfahren in der Radiologischen Diagnostik und anderen bildgebenden Verfahren die erforderlichen Untersuchungsgänge durchzuführen sowie bei der Erkennung und Behandlung von Krankheiten in der Strahlentherapie und Nuklearmedizin mitzuwirken,
- 3.
- die eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 3 anstreben, unter Anwendung geeigneter Verfahren Untersuchungsgänge durchzuführen, die den Funktionszustand des zentralen, peripheren und vegetativen Nervensystems, der Sinnesorgane, der Muskulatur, des Herzens und der Blutgefäßdurchströmung sowie der Lungen darstellen,
- 4.
- die eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 4 anstreben, unter Anwendung geeigneter Verfahren labordiagnostische Untersuchungsgänge in der Lebensmittelanalytik, der Lebensmitteltoxikologie, der Spermatologie sowie der in Nummer 1 genannten Gebiete durchzuführen (Ausbildungsziele).
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Zitierungen von § 3 MTAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MTAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MTAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 MTAG
... Eine nach § 1 oder § 3 des Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin vom 8. September 1971 (BGBl. I S. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2237/a31557.htm