Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2022 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 6 - MTA-Gesetz (MTAG)
G. v. 02.08.1993 BGBl. I S. 1402; aufgehoben durch Artikel 15 Abs. 5 G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 2124-18 Hebammen und Heilhilfsberufe
| |
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 2124-18 Hebammen und Heilhilfsberufe
| |
§ 6
(1) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet
- 1.
- Ferien,
- 2.
- Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit oder aus anderen, vom Schüler nicht zu vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer von zwölf Wochen, bei verkürzter Ausbildung nach § 7 bis zu höchstens vier Wochen je Ausbildungsjahr.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Dauer der Ausbildung im Krankenhaus nach § 8 Abs. 3.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2237/a31560.htm