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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2007 aufgehoben

Artikel 7 - Kindesunterhaltsgesetz (KindUG)

Artikel 7 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang



Die auf Artikel 2 beruhende Regelbetrag-Verordnung kann auf Grund der Ermächtigung des § 1612a Abs. 4 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der durch Artikel 1 Nr. 10 dieses Gesetzes neu gefaßt worden ist, und des Artikels 5 § 1 dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.