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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2007 aufgehoben
Gesetz zur Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts minderjähriger Kinder (Kindesunterhaltsgesetz - KindUG)
G. v. 06.04.1998 BGBl. I S. 666; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3189
Geltung ab 01.07.1998; FNA: 400-2/2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 01.07.1998; FNA: 400-2/2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 (Änderungsvorschrift)
Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
Artikel 2 Regelbetrag-Verordnung
Artikel 3 (Änderungsvorschrift)
Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Artikel 4 (Änderungsvorschrift)
Artikel 4 wird in 3 Vorschriften zitiert
Artikel 5 Übergangsvorschriften
Artikel 5 wird in 3 Vorschriften zitiert
§ 1
Bei Anwendung von § 1612a Abs. 4 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (§ 1 Abs. 4 des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes) von den für dieses Gebiet nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 ermittelten Werten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung auszugehen. In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt § 1612a Abs. 4 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bis zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Regelbeträge die für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 festgestellten Regelbeträge übersteigen würden, mit der Maßgabe, dass von den für dieses Gebiet ermittelten Werten ausgegangen wird. Ab diesem Zeitpunkt gelten die Regelbeträge nach § 1 der Regelbetrag-Verordnung auch in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet.
§§ 2 bis 4
(weggefallen)
Bei Anwendung von § 1612a Abs. 4 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (§ 1 Abs. 4 des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes) von den für dieses Gebiet nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 ermittelten Werten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung auszugehen. In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt § 1612a Abs. 4 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bis zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Regelbeträge die für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 festgestellten Regelbeträge übersteigen würden, mit der Maßgabe, dass von den für dieses Gebiet ermittelten Werten ausgegangen wird. Ab diesem Zeitpunkt gelten die Regelbeträge nach § 1 der Regelbetrag-Verordnung auch in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet.
§§ 2 bis 4
(weggefallen)
Artikel 6 (Aufhebung von Rechtsvorschriften)
Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
Artikel 7 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 2 beruhende Regelbetrag-Verordnung kann auf Grund der Ermächtigung des § 1612a Abs. 4 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der durch Artikel 1 Nr. 10 dieses Gesetzes neu gefaßt worden ist, und des Artikels 5 § 1 dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die §§ 659 und 660 der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Artikels 3 Nr. 9 und Artikel 5 § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 1998 in Kraft.
(2) § 20 Nr. 10 Buchstabe c des Rechtspflegergesetzes in der Fassung des Artikels 4 Abs. 3 Nr. 1 und Artikel 5 §§ 2, 3 und 4 dieses Gesetzes treten am 1. Juli 2003 außer Kraft.
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