§ 5
Bei der Bildung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen ist kenntlich zu machen, daß der belastete Gegenstand ein Wohnungseigentum (Teileigentum) ist.
Zitierungen von § 5 WGV
interne Verweise§ 1 WGV ... der Grundbuchverfügung entsprechend, soweit sich nicht aus den §§ 2 bis 5 , 8 und 9 etwas anderes ...
§ 8 WGV (vom 09.10.2013) ... Vorschriften der §§ 2 bis 6 gelten für Wohnungs- und Teilerbbaugrundbücher ...
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