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Anlage 1 - Wohnungsgrundbuchverfügung (WGV)
neugefasst durch B. v. 24.01.1995 BGBl. I S. 134 ; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2187
Geltung ab 10.08.1951; FNA: 315-11-9 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Geltung ab 10.08.1951; FNA: 315-11-9 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Anlage 1 (zu § 9) Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch
Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(Anlageband zum BGBl. I 1995 Nr. 6, S. 70 - 76)
Zitierungen von Anlage 1 WGV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 WGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WGV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 WGV (vom 09.10.2013)
... sowie der Wohnungs- und Teilerbbaugrundbücher ergibt sich aus den als Anlagen 1 und 3 beigefügten Mustern. Für den Inhalt eines Hypothekenbriefs bei der Aufteilung des ...
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