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Änderung § 1 Milch-Sachkunde-Verordnung vom 15.08.2007

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2007 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 19 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(1) Die nach § 4 Abs. 4 Nr. 2 des Milch- und Margarinegesetzes zum Betrieb eines Unternehmens der Be- oder Verarbeitung von Milch oder Milcherzeugnissen notwendige Sachkunde der Personen, die für den milchwirtschaftlichen Betrieb des Unternehmens verantwortlich sind, besitzt, wer den Nachweis der beruflichen Befähigung nach den §§ 1a oder 2 erbringt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

(Text alte Fassung)

1. Milchsammelstellen im Sinne des § 2 Nr. 6 der Milchverordnung vom 23. Juni 1989 (BGBl. I S. 1140), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. August 1990 (BGBl. I S. 1774) geändert worden ist,

(Text neue Fassung)

1. Lebensmittelunternehmer, die Milch abholen oder sammeln,

2. Rahmstationen (Milchentrahmungsstellen ohne Weiterverarbeitung des Rahms und der Magermilch).

Die Sachkunde zum Betrieb eines milchwirtschaftlichen Unternehmens, das im Durchschnitt eines Jahres täglich weniger als 500 Liter Milch oder eine entsprechende Menge an Milcherzeugnissen be- oder verarbeitet, besitzt nach § 4 Abs. 4 Nr. 2 des Milch- und Margarinegesetzes, wer

1. die berufliche Befähigung nach § 1a nachweist, wobei im Falle des § 1a Abs. 1 Nr. 3 der zusätzliche Nachweis der Berufstätigkeit entbehrlich ist, oder

2. eine Sachkundeprüfung nach § 4a bestanden hat.