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§ 3 - Soldatengesetz (SG)
neugefasst durch B. v. 30.05.2005 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 10.08.1975; FNA: 51-1 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 10.08.1975; FNA: 51-1 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 3 Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze
(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.
(2) 1Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf
- 1.
- eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder
- 2.
- einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.
Text in der Fassung des Artikels 4 Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz (EinsatzVVerbG) G. v. 5. Dezember 2011 BGBl. I S. 2458 m.W.v. 13. Dezember 2011
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Frühere Fassungen von § 3 SG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.12.2011 | Artikel 4 Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz (EinsatzVVerbG) vom 05.12.2011 BGBl. I S. 2458 |
aktuell vorher | 18.08.2006 | Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14.08.2006 BGBl. I S. 1897 |
aktuell | vor 18.08.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 SG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 99 SG Übergangsvorschrift aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes (vom 13.12.2011)
... 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend, wenn die gesundheitliche Schädigung in der Zeit ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz (EinsatzVVerbG)
G. v. 05.12.2011 BGBl. I S. 2458
Artikel 4 EinsatzVVerbG Änderung des Soldatengesetzes
... aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes". 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ... aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend, wenn die gesundheitliche Schädigung in der Zeit ...
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 5 SVReformG Änderung des Soldatengesetzes
... 2021 (BGBl. I S. 3930) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 81 ...
Gesetz zur intensivierten erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen von Soldatinnen und Soldaten und zur Sicherheitsüberprüfung von Reservistinnen und Reservisten
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3930
Artikel 1 IESÜG Änderung des Soldatengesetzes
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 3a Intensivierte erweiterte ... gefasst: „§ 93 Verordnungsermächtigungen". 2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a Intensivierte erweiterte ...
Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1897
Artikel 3 EUGleichbUmsG Änderungen in anderen Gesetzen
... wegen des Geschlechts und sexueller Belästigung" ersetzt. (12) § 3 Abs. 1 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482) ...
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