Änderung § 29 SG vom 06.03.2025

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§ 29 SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.03.2025 geltenden Fassung
§ 29 SG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.03.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Personalakte


(Text alte Fassung)

1 Für jeden Soldaten ist eine Personalakte zu führen. 2 Sofern in den §§ 29a bis 29d nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 106 bis 112, 113 Absatz 2 bis 4 und § 114 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend. 3 § 112 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass § 8 der Wehrdisziplinarordnung an die Stelle des § 16 Absatz 3 und 4 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes tritt, und § 112 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass § 8 der Wehrdisziplinarordnung vorrangig anzuwenden ist.

(Text neue Fassung)

1 Für jeden Soldaten ist eine Personalakte zu führen. 2 Sofern in den §§ 29a bis 29e nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 106 bis 112, 113 Absatz 2 bis 4 und § 114 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend. 3 § 112 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass § 8 der Wehrdisziplinarordnung an die Stelle des § 16 Absatz 3 und 4 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes tritt, und § 112 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass § 8 der Wehrdisziplinarordnung vorrangig anzuwenden ist.

(heute geltende Fassung) 



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