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Synopse aller Änderungen des SG am 06.03.2025
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 6. März 2025 durch Artikel 6 des BwESuÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.03.2025 geltenden Fassung | SG n.F. (neue Fassung) in der am 06.03.2025 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften 1. Allgemeines § 1 Begriffsbestimmungen § 2 Dauer des Wehrdienstverhältnisses; Dienstzeitberechnung § 3 Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze § 3a Intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen § 4 Ernennung, Dienstgradbezeichnungen, Uniform § 4a (aufgehoben) § 5 Gnadenrecht 2. Pflichten und Rechte der Soldaten § 6 Staatsbürgerliche Rechte des Soldaten § 7 Grundpflicht des Soldaten § 8 Eintreten für die demokratische Grundordnung § 9 Eid und feierliches Gelöbnis § 10 Pflichten des Vorgesetzten § 11 Gehorsam § 12 Kameradschaft § 13 Wahrheit § 14 Verschwiegenheit § 15 Politische Betätigung § 16 Verhalten in anderen Staaten § 17 Verhalten im und außer Dienst § 17a Gesunderhaltungspflicht und Patientenrechte § 18 Gemeinschaftsunterkunft und Gemeinschaftsverpflegung § 19 Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken, Herausgabe- und Auskunftspflicht § 20 Nebentätigkeit § 20a Tätigkeit nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst § 21 Vormundschaft und Ehrenämter § 22 Verbot der Ausübung des Dienstes § 23 Dienstvergehen § 24 Haftung § 25 Wahlrecht; Amtsverhältnisse § 26 Verlust des Dienstgrades § 27 Laufbahnvorschriften § 27a Dienstliche Beurteilung; Verordnungsermächtigung § 27b Referenzgruppen; Verordnungsermächtigung § 28 Urlaub § 28a Urlaub bis zum Beginn des Ruhestandes § 29 Personalakte § 29a Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten | |
(Text alte Fassung) § 29b Gesundheitsakte § 29c Personalaktenführende Stelle § 29d Aufbewahrung von Personalakten § 29e Befugtes Offenbaren von Privatgeheimnissen | (Text neue Fassung) § 29b Datenverarbeitung durch und Datenübermittlung an Feldjäger § 29c Gesundheitsakte § 29d Personalaktenführende Stelle § 29e Aufbewahrung von Personalakten § 29f Befugtes Offenbaren von Privatgeheimnissen |
§ 30 Geld- und Sachbezüge, Versorgung § 30a Teilzeitbeschäftigung, Familienpflegezeit und Pflegezeit § 30b Zusammentreffen von Urlaub und Teilzeitbeschäftigung § 30c Arbeitszeit § 30d Höchstzulässige Arbeitszeit bei bestimmten Tätigkeiten § 31 Fürsorge § 31a Zahlung durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen § 32 Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis § 33 Staatsbürgerlicher und völkerrechtlicher Unterricht § 34 Beschwerde § 35 Beteiligungsrechte der Soldaten § 35a Beteiligung an der Gestaltung des Dienstrechts § 36 Seelsorge Zweiter Abschnitt Rechtsstellung der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit 1. Begründung des Dienstverhältnisses § 37 Voraussetzung der Berufung § 38 Hindernisse der Berufung § 39 Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten § 40 Begründung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit § 41 Form der Begründung und der Umwandlung 2. Beförderung § 42 Form der Beförderung 3. Beendigung des Dienstverhältnisses a) Beendigung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten § 43 Beendigungsgründe § 44 Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand § 45 Altersgrenzen § 45a Umwandlung § 46 Entlassung § 47 Zuständigkeit, Anhörungspflicht und Fristen bei der Entlassung § 47a Besondere Verfahrensvorschriften für die Entlassung nach § 46 Absatz 2a § 48 Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten § 49 Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechtsstellung eines Berufssoldaten § 50 Versetzung in den einstweiligen Ruhestand § 51 Wiederverwendung § 51a (weggefallen) § 52 Wiederaufnahme des Verfahrens § 53 Verurteilung nach Beendigung des Dienstverhältnisses b) Beendigung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit § 54 Beendigungsgründe § 55 Entlassung § 56 Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit § 57 Wiederaufnahme des Verfahrens, Verurteilungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses Dritter Abschnitt Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz; Reservewehrdienstverhältnis; freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement 1. Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz § 58 Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz 2. Reservewehrdienstverhältnis § 58a Reservewehrdienstverhältnis 3. Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement § 58b Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement § 58c Übermittlung personenbezogener Daten durch die Meldebehörden § 58d Beratung und Untersuchung § 58e Verpflichtung § 58f Status § 58g Dienstantritt § 58h Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b Vierter Abschnitt Dienstleistungspflicht 1. Umfang und Arten der Dienstleistungen § 59 Personenkreis § 60 Arten der Dienstleistungen § 61 Übungen § 62 Besondere Auslandsverwendungen § 63 Hilfeleistungen im Innern § 63a Hilfeleistungen im Ausland § 63b Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft 2. Dienstleistungsausnahmen § 64 Dienstunfähigkeit § 65 Ausschluss von Dienstleistungen § 66 Befreiung von Dienstleistungen § 67 Zurückstellung von Dienstleistungen § 68 Unabkömmlichstellung 3. Heranziehungsverfahren § 69 Zuständigkeit § 70 Verfahren § 71 Ärztliche Untersuchung, Anhörung § 72 Heranziehung von ungedienten Dienstleistungspflichtigen § 73 Heranziehung von gedienten Dienstleistungspflichtigen 4. Beendigung der Dienstleistungen und Verlust des Dienstgrades § 74 Beendigung der Dienstleistungen § 75 Entlassung aus den Dienstleistungen § 76 Ausschluss von Dienstleistungen und Verlust des Dienstgrades 5. Überwachung und Durchsetzung der Dienstleistungspflicht § 77 Dienstleistungsüberwachung; Haftung § 78 Aufenthaltsfeststellungsverfahren § 79 Vorführung und Zuführung 6. Verhältnis zur Wehrpflicht § 80 Konkurrenzregelung Fünfter Abschnitt Dienstliche Veranstaltungen § 81 Zuziehung zu dienstlichen Veranstaltungen Sechster Abschnitt Rechtsschutz 1. Rechtsweg § 82 Zuständigkeiten 2. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Verwaltungsakte nach dem Vierten Abschnitt § 83 Besondere Vorschriften für das Vorverfahren § 84 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts § 85 Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage Siebter Abschnitt Bußgeldvorschriften; Übergangs- und Schlussvorschriften § 86 Bußgeldvorschriften § 87 Einstellung von anderen Bewerbern § 88 Entlassung von anderen Bewerbern § 89 Mitteilungen in Strafsachen § 90 Organisationsgesetz § 91 (aufgehoben) § 92 Übergangsvorschrift für die Laufbahnen § 93 Verordnungsermächtigungen § 94 Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 24. Februar 1983 (BGBl. I S. 179) § 95 Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588) § 96 Übergangsvorschrift aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes § 97 Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) § 98 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 § 99 Übergangsvorschrift aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes § 100 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung 6. Verhältnis zur Wehrpflicht | |
§ 18 Gemeinschaftsunterkunft und Gemeinschaftsverpflegung | |
1 Der Soldat ist auf dienstliche Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. 2 Die zur Durchführung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. | 1 Der Soldat ist auf dienstliche Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. 2 Die zur Durchführung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat. |
§ 27 Laufbahnvorschriften | |
(1) Vorschriften über die Laufbahnen der Soldaten werden nach den Grundsätzen der Absätze 2 bis 6 durch Rechtsverordnung erlassen. (2) Bei Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sind mindestens zu fordern 1. für die Laufbahnen der Unteroffiziere a) der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand, b) eine Dienstzeit von einem Jahr, c) die Ablegung einer Unteroffizierprüfung, 2. für die Laufbahnen der Offiziere a) eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand, b) eine Dienstzeit von drei Jahren, c) die Ablegung einer Offizierprüfung, 3. für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes die Approbation als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder Apotheker. (3) In der Laufbahngruppe der Unteroffiziere soll für die Laufbahnen der Feldwebel der Abschluss einer Realschule oder der Hauptschulabschluss und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand nachgewiesen werden. (4) 1 Für die Beförderungen von Soldaten sind die allgemeinen Voraussetzungen und die Mindestdienstzeiten festzusetzen. 2 Dienstgrade, die bei regelmäßiger Gestaltung der Laufbahn zu durchlaufen sind, sollen nicht übersprungen werden. 3 Über Ausnahmen entscheidet der Bundespersonalausschuss. (5) 1 Der Aufstieg aus den Laufbahnen der Unteroffiziere in die Laufbahnen der Offiziere ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen möglich. 2 Für den Aufstieg ist die Ablegung einer Offizierprüfung zu verlangen. (6) 1 Die Rechtsverordnung trifft ferner Bestimmungen für die Fälle, in denen für eine bestimmte militärische Verwendung ein abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule oder eine abgeschlossene Fachschulausbildung erforderlich ist, sowie darüber, inwieweit an Stelle der allgemeinen Vorbildung eine gleichwertige technische oder sonstige Fachausbildung gefordert werden kann. 2 Sie kann für einzelne Gruppen von Offizierbewerbern bestimmen, dass der erfolgreiche Besuch einer Realschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand genügt und dass die Dienstzeit nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b bis auf zwei Jahre gekürzt wird. (7) Die besonderen Vorschriften für die Unteroffizierprüfungen und die Offizierprüfungen werden nach den Grundsätzen der Absätze 2 bis 6 in einer Rechtsverordnung bestimmt. (8) 1 Auf den Bundespersonalausschuss in der Zusammensetzung für die Angelegenheiten der Soldaten sind die Vorschriften des Abschnittes 8 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend anzuwenden, § 120 Abs. 2 und 3 mit folgender Maßgabe: | |
Ständige ordentliche Mitglieder sind der Präsident des Bundesrechnungshofes als Vorsitzender, der Leiter der Dienstrechtsabteilung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und der Leiter der Personalabteilung des Bundesministeriums der Verteidigung. 2 Nichtständige ordentliche Mitglieder sind der Leiter der Personalabteilung einer anderen obersten Bundesbehörde und drei Berufssoldaten. 3 Stellvertretende Mitglieder sind je ein Beamter des Bundesrechnungshofes und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, der Leiter der Personalabteilung einer anderen obersten Bundesbehörde, ein Beamter oder Berufssoldat des Bundesministeriums der Verteidigung und drei weitere Berufssoldaten. 4 Der Beamte oder Berufssoldat des Bundesministeriums der Verteidigung und die übrigen Berufssoldaten werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundesministers der Verteidigung bestellt. | Ständige ordentliche Mitglieder sind der Präsident des Bundesrechnungshofes als Vorsitzender, der Leiter der Dienstrechtsabteilung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat und der Leiter der Personalabteilung des Bundesministeriums der Verteidigung. 2 Nichtständige ordentliche Mitglieder sind der Leiter der Personalabteilung einer anderen obersten Bundesbehörde und drei Berufssoldaten. 3 Stellvertretende Mitglieder sind je ein Beamter des Bundesrechnungshofes und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat, der Leiter der Personalabteilung einer anderen obersten Bundesbehörde, ein Beamter oder Berufssoldat des Bundesministeriums der Verteidigung und drei weitere Berufssoldaten. 4 Der Beamte oder Berufssoldat des Bundesministeriums der Verteidigung und die übrigen Berufssoldaten werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundesministers der Verteidigung bestellt. |
§ 29 Personalakte | |
1 Für jeden Soldaten ist eine Personalakte zu führen. 2 Sofern in den §§ 29a bis 29d nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 106 bis 112, 113 Absatz 2 bis 4 und § 114 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend. 3 § 112 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass § 8 der Wehrdisziplinarordnung an die Stelle des § 16 Absatz 3 und 4 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes tritt, und § 112 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass § 8 der Wehrdisziplinarordnung vorrangig anzuwenden ist. | 1 Für jeden Soldaten ist eine Personalakte zu führen. 2 Sofern in den §§ 29a bis 29e nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 106 bis 112, 113 Absatz 2 bis 4 und § 114 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend. 3 § 112 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass § 8 der Wehrdisziplinarordnung an die Stelle des § 16 Absatz 3 und 4 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes tritt, und § 112 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass § 8 der Wehrdisziplinarordnung vorrangig anzuwenden ist. |
§ 29a Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten | |
(1) 1 Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) dürfen folgende Stellen nach Maßgabe der folgenden Absätze sowie der §§ 29b bis 29d verarbeiten: | (1) 1 Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) dürfen folgende Stellen nach Maßgabe der folgenden Absätze sowie der §§ 29c bis 29e verarbeiten: |
1. der Sanitätsdienst der Bundeswehr: a) Gesundheitsdaten, biometrische Daten und genetische Daten von Soldaten für Zwecke der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung und der eindeutigen Identifizierung sowie zur Prüfung von Ansprüchen aus dem Dienstverhältnis, b) Gesundheitsdaten von Bewerbern und Soldaten für Zwecke der Feststellung der medizinischen Eignung, 2. der Psychologische Dienst der Bundeswehr: a) Gesundheitsdaten von Bewerbern und Soldaten für Zwecke der Feststellung der psychologischen Eignung und der Analyse des psychologischen Potenzials, b) nach Buchstabe a erhobene Daten von Soldaten für Zwecke der Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der Verfahren zur Feststellung der psychologischen Eignung und der Analyse des psychologischen Potenzials sowie zur Prüfung von Ansprüchen aus dem Dienstverhältnis. 2 Mit der Verarbeitung der Daten dürfen nur Personen betraut werden, die in § 203 des Strafgesetzbuchs genannt sind. (2) 1 Biometrische Daten von Soldaten dürfen von Stellen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, die nicht dem Sanitätsdienst der Bundeswehr angehören, zum Zweck der eindeutigen Identifizierung verarbeitet werden, wenn dies aus dienstlichen Gründen erforderlich ist. 2 Die Daten sind durch technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen. (3) 1 Der für die Personalbearbeitung zuständigen Stelle sind nur die Ergebnisse von Maßnahmen zur Feststellung der medizinischen oder psychologischen Eignung mitzuteilen. 2 Angaben zu Religion oder Weltanschauung, Gesundheitsdaten, biometrische Daten und genetische Daten dürfen nicht übermittelt werden. (4) 1 Personenbezogene Daten, die zur Feststellung der psychologischen Eignung oder zur Analyse des psychologischen Potenzials verarbeitet werden, sind unverzüglich zu löschen, wenn die Kenntnis der Daten nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Jahres der Erhebung. 2 Mindestens alle zwei Jahre ist zu prüfen, ob die Kenntnis der Daten noch erforderlich ist. 3 Abweichend von Satz 1 sind Daten über fliegendes Personal, Personal der Flugführungsdienste, Operateure unbemannter Luftfahrzeugsysteme und Taucher 30 Jahre zu speichern und dann zu löschen. 4 Können durch die Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden, sind die Daten mit dessen Einwilligung weiter zu speichern. (5) Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten, biometrischen Daten und genetischen Daten ist zulässig 1. für Zwecke der wissenschaftlichen oder historischen Forschung oder für statistische Zwecke nach Maßgabe des § 27 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie 2. aus zwingenden Gründen der Verteidigung nach Maßgabe des § 22 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes. | |
§ 29b (neu) | § 29b Datenverarbeitung durch und Datenübermittlung an Feldjäger |
(1) 1 Die Feldjäger dürfen Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Wahrnehmung des militärischen Ordnungsdienstes, des militärischen Verkehrsdienstes, von Sicherheitsaufgaben, von Erhebungen und Ermittlungen im Rahmen des Verteidigungsauftrages, von Aufgaben des Heimat-, Raum- und Objektschutzes oder von Gewahrsamsaufgaben erforderlich ist. 2 Die personenbezogenen Daten sind grundsätzlich offen und bei der betroffenen Person zu erheben. 3 Sie können bei anderen öffentlichen oder bei nichtöffentlichen Stellen erhoben werden, wenn die Erhebung bei der betroffenen Person nicht möglich ist oder durch sie die Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 gefährdet oder erheblich erschwert würde. (2) 1 Soweit die Feldjäger für ihre Aufgaben personenbezogene Daten bei der betroffenen Person oder bei nichtöffentlichen Stellen erheben, sind jene auf den Umfang einer Auskunftspflicht und auf die Rechtsgrundlage der Datenerhebung hinzuweisen. 2 Sofern eine Auskunftspflicht nicht besteht, ist auf die Freiwilligkeit der Auskunft hinzuweisen. (3) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) dürfen durch die Feldjäger verarbeitet werden: 1. Gesundheitsdaten von Soldaten und zivilen Angehörigen der Bundeswehr zum Zweck a) der Aufnahme von Verkehrsunfällen, soweit dies für Erhebungen hinsichtlich der Unfallursachen, der Personalien der Unfallbeteiligten und zur Sicherung von Ansprüchen des Dienstherrn gegen Unfallbeteiligte erforderlich ist, b) von Fahrtüchtigkeitskontrollen von Kraftfahrern der Bundeswehr, soweit dies zur Erfüllung der Aufgabe des militärischen Verkehrsdienstes, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, erforderlich ist, c) der Tatort-, Ereignisort- und Spurensicherung, soweit dies für die Durchführung von Erhebungen und Ermittlungen im Rahmen des Verteidigungsauftrags erforderlich ist, d) der Ingewahrsamnahme, soweit dies für die Betreuung der in Gewahrsam genommenen Person, zum Eigenschutz der mit der Ingewahrsamnahme betrauten Feldjäger oder für eine gerichtsfeste Dokumentation der Ingewahrsamnahme erforderlich ist, e) des Personen- und Begleitschutzes durch das durch eine entsprechende Spezialausbildung befähigte Personenschutzpersonal, soweit dies für die Betreuung der Schutzperson, zum Eigenschutz der mit dem Personen- und Begleitschutz betrauten Feldjäger oder für eine gerichtsfeste Dokumentation der Maßnahme erforderlich ist, sowie f) der Nachforschung nach unerlaubt Abwesenden, soweit dies für die Betreuung der gesuchten Person und zum Eigenschutz der mit der Nachforschung betrauten Feldjäger erforderlich ist, 2. biometrische Daten von Soldaten und Zivilpersonen zum Zweck a) der Ingewahrsamnahme, soweit es erforderlich ist, um Personen eindeutig voneinander unterscheiden und identifizieren zu können, b) der Tatort-, Ereignisort- und Spurensicherung sowie der Sicherstellung erkennungsdienstlicher Kriterien in Aktenform, soweit dies zur gerichtsfesten Dokumentation des festgestellten Sachverhalts erforderlich ist, und c) der Nachforschung nach unerlaubt Abwesenden, soweit dies für die Identifizierung der gesuchten Person und eine gerichtsfeste Dokumentation der Maßnahme erforderlich ist, und 3. genetische Daten von Soldaten und Zivilpersonen zum Zweck der Tatort-, Ereignisort- und Spurensicherung sowie der Sicherstellung erkennungsdienstlicher Kriterien in Aktenform, soweit dies im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung und gerichtsfesten Dokumentation erforderlich ist. (4) 1 Die Feldjäger dürfen folgende Kategorien von personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Durchführung militärischer Evakuierungsoperationen, die von der Bundeswehr im Ausland durchgeführt oder unterstützt werden, erforderlich ist: 1. von Soldaten, zivilen Angehörigen der Bundeswehr und Zivilpersonen außerhalb der Bundeswehr: a) Gesundheitsdaten, b) biometrische Daten sowie c) genetische Daten und 2. von Zivilpersonen außerhalb der Bundeswehr: a) Angaben zu religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen sowie b) Angaben zu politischen Meinungen. 2 Daten nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a dürfen nur verarbeitet werden, soweit dies für die Betreuung der betroffenen Personen oder zum Eigenschutz der Feldjäger, die die Evakuierungsoperation durchführen, erforderlich ist. 3 Daten nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c dürfen nur verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist, um die betroffenen Personen eindeutig voneinander unterscheiden und identifizieren zu können. 4 Angaben nach Satz 1 Nummer 2 dürfen nur verarbeitet werden, soweit dies für die Sicherheit der betroffenen Personen und der Feldjäger, die die Evakuierungsoperation durchführen, zwingend erforderlich ist. (5) 1 Die Daten sind durch technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen. 2 Für die Verarbeitung von Daten nach den Absätzen 3 und 4 gilt § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend. | |
§ 29b Gesundheitsakte | § 29c Gesundheitsakte |
(1) 1 Für jeden Soldaten ist eine Gesundheitsakte zu führen. 2 Die Gesundheitsakte besteht aus der Gesundheitsgrundakte und aus fall- sowie fachrichtungsbezogenen Gesundheitsteilakten. 3 Das Bundesministerium der Verteidigung legt fest, welche Teile der Gesundheitsakte elektronisch zu führen sind. 4 § 114 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend. 5 § 114 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes ist auf die Gesundheitsakte nicht anzuwenden. | |
(2) 1 Die Gesundheitsakte ist eine Teilakte der Personalakte. 2 Sie ist getrennt von der übrigen Personalakte zu bearbeiten und aufzubewahren. 3 Der Zugang ist auf das fachlich und fachaufsichtlich zuständige Sanitätspersonal zu beschränken. 4 § 107 des Bundesbeamtengesetzes ist nicht anzuwenden. 5 § 110 Absatz 3 *) des Bundesbeamtengesetzes ist auf die Gesundheitsakte mit der Maßgabe anzuwenden, dass der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Verstorbenen der Erteilung einer Auskunft an die Bevollmächtigten des Soldaten, an seine Hinterbliebenen oder an deren Bevollmächtigte nicht entgegenstehen darf. | (2) 1 Die Gesundheitsakte ist eine Teilakte der Personalakte. 2 Sie ist getrennt von der übrigen Personalakte zu bearbeiten und aufzubewahren. 3 Der Zugang ist auf das fachlich und fachaufsichtlich zuständige Sanitätspersonal zu beschränken. 4 § 107 des Bundesbeamtengesetzes ist nicht anzuwenden. 5 § 110 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes ist auf die Gesundheitsakte mit der Maßgabe anzuwenden, dass der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Verstorbenen der Erteilung einer Auskunft an die Bevollmächtigten des Soldaten, an seine Hinterbliebenen oder an deren Bevollmächtigte nicht entgegenstehen darf. |
(3) 1 Soweit für laufende oder künftige Untersuchungen, Behandlungen oder Begutachtungen erforderlich, sind in der Gesundheitsakte zu dokumentieren: 1. medizinische Maßnahmen und ihre Ergebnisse, 2. Therapien und ihre Wirkungen, 3. Eingriffe und ihre Wirkungen. 2 Alle Aufklärungen und Einwilligungen sind in der Gesundheitsakte zu dokumentieren, Arztbriefe stets aufzunehmen. (4) 1 Die Dokumentation in der Gesundheitsakte hat in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Untersuchung, Behandlung und Begutachtung zu erfolgen. 2 Änderungen von Eintragungen sind so vorzunehmen, dass die ursprüngliche Eintragung erkennbar bleibt und zudem erkennbar ist, wann und von wem die Änderung vorgenommen worden ist. (5) Die wesentlichen Informationen zu Untersuchungen, Behandlungen und Begutachtungen, die in Gesundheitsteilakten dokumentiert sind, sind auch in der Gesundheitsgrundakte zu dokumentieren. (6) 1 Nimmt der Soldat auf Veranlassung des Dienstherrn oder im Notfall Erbringer medizinischer Leistungen außerhalb der Bundeswehr in Anspruch, so dürfen die Leistungserbringer die von ihnen erhobenen personenbezogenen Daten an die für die Weiterbehandlung zuständige Stelle im Sanitätsdienst der Bundeswehr und die für die Abrechnung zuständige Stelle übermitteln. 2 Die übermittelten Daten dürfen von der für die Weiterbehandlung zuständigen Stelle in der Gesundheitsakte gespeichert und von der für die Abrechnung zuständigen Stelle zur Abrechnung mit den Leistungserbringern verarbeitet werden. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 5 Nummer 3 G. v. 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) wurde sinngemäß in Satz 5 konsolidiert. | |
§ 29c Personalaktenführende Stelle | § 29d Personalaktenführende Stelle |
(1) 1 Die Personalakte wird geführt 1. für nach der Bundesbesoldungsordnung B besoldete oder entsprechend verwendete Soldaten und für frühere Generale und frühere Admirale im Bundesministerium der Verteidigung, 2. für alle übrigen Soldaten im Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr und 3. für frühere Soldaten mit Ausnahme der in Nummer 1 genannten bei dem für die Dienstleistungsüberwachung und Wehrüberwachung zuständigen Karrierecenter der Bundeswehr. 2 Teilakten können, ihrer Zweckbestimmung entsprechend, von anderen Stellen geführt werden. (2) Personalakten, die in einem Karrierecenter der Bundeswehr geführt werden, können beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufbewahrt werden. (3) 1 Die Gesundheitsgrundakte wird von der für die truppenärztliche Versorgung des Soldaten zuständigen Stelle des Sanitätsdienstes der Bundeswehr geführt. 2 Eine Gesundheitsteilakte wird von der Stelle des Sanitätsdienstes der Bundeswehr geführt, die die jeweilige medizinische Maßnahme vornimmt. (4) Das Institut für Präventivmedizin der Bundeswehr führt 1. die Gesundheitsgrundakte ab dem Ende des Wehrdienstverhältnisses und 2. die Gesundheitsteilakten ab a) dem fünften Jahr nach der letzten Eintragung, b) dem Ende des Wehrdienstverhältnisses oder c) der Außerdienststellung der aktenführenden Sanitätseinrichtung, je nachdem, welche Voraussetzung zuerst erfüllt ist. (5) 1 Die Personalakte unanfechtbar anerkannter Kriegsdienstverweigerer ist bei Umwandlung des Wehrdienstverhältnisses in ein Zivildienstverhältnis an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben abzugeben. 2 Aus der Gesundheitsakte sind jedoch nur diejenigen Teile abzugeben, die die körperliche Eignung betreffen. | |
§ 29d Aufbewahrung von Personalakten | § 29e Aufbewahrung von Personalakten |
(1) Die Personalakte ist, sofern nicht besondere Aufbewahrungsfristen gesetzlich festgelegt sind, aufzubewahren 1. bei früheren Berufssoldaten bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 70. Lebensjahr vollendet haben, 2. bei den übrigen Reservisten bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet haben, 3. bei früheren Soldaten, die a) nicht mehr dienstfähig sind, b) nicht mehr wehrdienstfähig sind, sofern keine Dienstleistung nach dem Soldatengesetz in Betracht kommt, c) vom Wehrdienst ausgeschlossen oder befreit worden sind, d) aus anderen als aus Altersgründen aus der Dienstleistungspflicht oder der Wehrpflicht ausgeschieden sind oder e) verstorben sind, bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses oder Zustands. (2) Gesundheitsakten früherer Soldaten sind bis zur Vollendung des 90. Lebensjahres aufzubewahren und danach zu vernichten. | |
§ 29e Befugtes Offenbaren von Privatgeheimnissen | § 29f Befugtes Offenbaren von Privatgeheimnissen |
Werden Privatgeheimnisse, die zugleich Daten im Sinne des § 29b Absatz 3 oder 6 sind, auf der Grundlage von § 29a Absatz 1 bis 4 oder der §§ 29b bis 29d weitergegeben, so handelt derjenige, der sie weitergibt, auch nicht unbefugt im Sinne des § 203 des Strafgesetzbuchs. | Werden Privatgeheimnisse, die zugleich Daten im Sinne des § 29c Absatz 3 oder Absatz 6 sind, auf der Grundlage von § 29a Absatz 1 bis 4 oder der §§ 29b bis 29e weitergegeben, so handelt derjenige, der sie weitergibt, auch nicht unbefugt im Sinne des § 203 des Strafgesetzbuchs. |
§ 30 Geld- und Sachbezüge, Versorgung | |
(1) 1 Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze. 2 Zu den Sachbezügen gehört auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. 3 Die Weiterführung der sozialen Krankenversicherung für seine Angehörigen, die Arbeitslosenversicherung und Versicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen werden gesetzlich geregelt. | |
(1a) Im Falle eines dienstlichen Bedürfnisses kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festlegen, dass über die Maßgaben der besonderen Gesetze zu Reise- und Umzugskostenvergütung hinaus 1. aus personalwirtschaftlichen Gründen bei Rückversetzung vom Ausland in das Inland mit Zusage der Umzugskostenvergütung die Gewährung von Trennungsgeld in entsprechender Anwendung der Trennungsgeldverordnung für die Dauer von acht Jahren zulässig ist, wenn der Umzug des Soldaten nicht an den Dienstort oder dessen Einzugsgebiet erfolgt, sowie 2. Trennungsgeld über den Zeitraum des § 12 Absatz 4 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes hinaus gewährt werden kann. | |
(2) 1 Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizieranwärter), die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag) sowie Einmalzahlungen im Rahmen von Besoldungsanpassungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz und haben Anspruch auf Erstattung der auf Grundlage der jeweiligen Landesgesetzgebung erhobenen Studienbeiträge oder Studiengebühren. 2 Die Höhe des Ausbildungsgeldes wird durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Dienstbezüge derjenigen Dienstgrade festgesetzt, die die Sanitätsoffizieranwärter während ihrer Ausbildung durchlaufen. 3 Die Rechtsverordnung regelt ferner das Nähere über die Gewährung des Ausbildungsgeldes sowie über die Anrechnung von Einkünften aus einer mit der Ausbildung zusammenhängenden Tätigkeit. (3) Die §§ 76, 84a und 96 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend. (4) 1 Den Soldaten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. 2 Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung. (5) 1 Soldatinnen haben Anspruch auf Mutterschutz. 2 Die Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung geregelt. 3 Dabei ist sicherzustellen, dass Soldatinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang der Schutz gewährleistet wird, wie er durch das Mutterschutzgesetz vorgesehen ist. 4 Abweichungen sind nur insoweit zulässig, als sie mit Rücksicht auf die Eigenart des militärischen Dienstes erforderlich sind. 5 Eine angemessene Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften ist vorzusehen. (6) 1 Der Dienstherr ermöglicht dem Soldaten die unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen, wenn der Soldat während der Beförderung Uniform trägt. 2 Eine Rechtsverordnung bestimmt das Nähere über die Voraussetzungen und weitere Ausgestaltung des Anspruches. | |
§ 30c Arbeitszeit | |
(1) 1 Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Soldaten, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden, beträgt grundsätzlich 41 Stunden. 2 Ausnahmen sind zulässig für Führungskräfte vom Dienstgrad Brigadegeneral oder von vergleichbaren Dienstgraden an aufwärts. 3 Für Soldaten, die außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden, gilt das für die aufnehmende Stelle geltende Arbeitszeitrecht. 4 Ist der Rechtsträger der aufnehmenden Stelle dienstherrenfähig, gilt das für dessen Beamte geltende Arbeitszeitrecht entsprechend. | |
(2) 1 Der Soldat ist verpflichtet, über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus militärischen Dienst zu leisten, soweit die Besonderheiten dieses Dienstes es erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmen beschränkt. 2 Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als 5 Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm für diese Mehrarbeit innerhalb eines Jahres entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. 3 Das gilt nicht, soweit eine Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist. | (2) 1 Der Soldat ist verpflichtet, über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus militärischen Dienst zu leisten, soweit die Besonderheiten dieses Dienstes es erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmen beschränkt. 2 Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm für diese Mehrarbeit innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. 3 Für Soldaten in den Streitkräften kann die Ausschlussfrist auf sechs Monate verkürzt werden. 4 Der Dienstherr kann die Dienstbefreiung einseitig anordnen. 5 Eine Dienstbefreiung wird nicht gewährt, soweit sie aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist. |
(3) 1 Bei Bereitschaftsdienst kann die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen angemessen verlängert werden. 2 In kurativen Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr kann die Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden im Siebentageszeitraum verlängert werden, wenn 1. hierfür ein zwingendes dienstliches Bedürfnis besteht, 2. der Soldat sich hierzu schriftlich oder elektronisch bereit erklärt und 3. die allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes beachtet werden. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden bei Tätigkeiten im Rahmen von | |
1. Einsätzen und einsatzgleichen Verpflichtungen, insbesondere | 1. Einsätzen, einschließlich der unmittelbaren Vorbereitung, sowie anderen Tätigkeiten der Streitkräfte, bei denen militärspezifische Besonderheiten der Anwendung der Absätze 1 bis 3 zwingend entgegenstehen, insbesondere |
a) im Rahmen mandatierter Auslandseinsätze, b) zur Landesverteidigung, im Spannungsfall oder im Rahmen des inneren Notstandes, c) im Rahmen nationaler Krisenvorsorge, | |
d) zur Bündnisverteidigung im Rahmen der Organisation des Nordatlantikvertrages und e) zur Beteiligung an militärischen Aufgaben im Rahmen der Vereinten Nationen oder der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Europäischen Union, | d) zur Bündnisverteidigung im Rahmen der Organisation des Nordatlantikvertrages, e) zur Beteiligung an militärischen Aufgaben im Rahmen der Vereinten Nationen, der Organisation des Nordatlantikvertrages oder der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Europäischen Union, f) im Rahmen der nuklearen Teilhabe und g) zur Sicherung des deutschen Luftraums und des Luftraums des Gebietes der Organisation des Nordatlantikvertrages, |
2. Amtshilfe bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen und im Rahmen der dringenden Eilhilfe, humanitärer Hilfsdienste und Hilfeleistungen nach § 2 Absatz 2 Satz 3 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes, 3. mehrtägigen Seefahrten, | |
4. Alarmierungen und Zusammenziehungen sowie einsatzbezogenen Operationsplanungen und militärischen Ausbildungen zur Vorbereitung von Einsätzen und Verwendungen in den Fällen der Nummern 1 und 2 sowie 5. Übungs- und Ausbildungsvorhaben, bei denen Einsatzbedingungen nach den Nummern 1 und 2 simuliert werden. | 4. Alarmierungen und Zusammenziehungen sowie einsatzbezogenen Operationsplanungen und militärischen Ausbildungen zur Vorbereitung von Einsätzen und Verwendungen in den Fällen der Nummern 1 und 2, 5. mehrtägigen Übungs- und Ausbildungsvorhaben zur Herstellung und Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft der Streitkräfte, insbesondere für Maßnahmen nach den Nummern 1 und 2, 6. Übungs- und Ausbildungsvorhaben der Spezialkräfte der Bundeswehr sowie 7. außergewöhnlichen Situationen, die spezifische Tätigkeiten der Streitkräfte zum Schutz des Lebens, der Gesundheit, der Sicherheit der Bevölkerung oder des Allgemeinwohls sowie zur Abwehr schwerwiegender kollektiver Gefahren erfordern. |
(5) 1 Eine Rechtsverordnung bestimmt für im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendete Soldaten das Nähere 1. zur Regelung der Arbeitszeit, insbesondere a) zu ihrer Dauer, b) zu Möglichkeiten ihrer flexiblen Ausgestaltung, c) zur Kontrolle ihrer Einhaltung und d) zum Zeitausgleich, sowie 2. zur Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei den Tätigkeiten nach Absatz 4. 2 Eine Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeit mittels automatisierter Datenverarbeitungssysteme ist zulässig, soweit diese Systeme eine Mitwirkung des Soldaten erfordern. 3 Die erhobenen Daten dürfen nur für Zwecke der Arbeitszeitkontrolle, der Wahrung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften und des gezielten Personaleinsatzes verwendet werden, soweit dies zur Aufgabenwahrnehmung der jeweils zuständigen Stelle erforderlich ist. 4 In der Rechtsverordnung sind Löschfristen für die erhobenen Daten vorzusehen. 5 Die Rechtsverordnung kann die Erprobung innovativer und flexibler Arbeitszeitmodelle mit Langzeitkonten gestatten und hierbei vorsehen, dass Erholungsurlaub auf Antrag einem Langzeitkonto gutgeschrieben werden darf. 6 Die Rechtsverordnung kann auch das Ermessen bindende Vorgaben zur Bewilligung von Urlaub im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Absatz 4 vorsehen. (6) Soldaten, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung bei militärischen Stellen verwendet werden, in denen Teile von Streitkräften mehrerer Staaten zusammengeschlossen sind, können durch Rechtsverordnung von der Anwendung der Absätze 1 bis 3 und der Rechtsverordnung nach Absatz 5 ausgenommen werden. | |
§ 30d Höchstzulässige Arbeitszeit bei bestimmten Tätigkeiten | |
(1) 1 Die höchstzulässige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von zwölf Monaten kann durch Rechtsverordnung längstens bis zum 31. Dezember 2026 von 48 auf 54 Stunden angehoben werden, soweit 1. Soldaten a) Tätigkeiten als fliegende Besatzung zur Überwachung des nationalen Luftraums oder b) Tätigkeiten als fliegende Besatzung im maritimen Such- und Rettungsdienst ausüben und 2. die Tätigkeiten andernfalls nicht im erforderlichen Umfang ausgeübt werden können. | (1) 1 Die höchstzulässige wöchentliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von zwölf Monaten kann durch Rechtsverordnung längstens bis zum 31. Dezember 2030 von 48 auf 54 Stunden angehoben werden, 1. soweit Soldaten eine der folgenden Tätigkeiten ausüben: a) als fliegende Besatzung zur Überwachung des nationalen Luftraums, b) als fliegende Besatzung im maritimen Such- oder Rettungsdienst oder c) als Schiffsbesatzung zur betriebstechnischen Überwachung seegehender Einheiten während Aufenthalten im Heimathafen, im Marinearsenal oder in Werften, und 2. soweit die Tätigkeiten nach Nummer 1 andernfalls nicht im erforderlichen Umfang ausgeübt werden können. |
2 Sobald die Voraussetzungen für eine Anhebung nach Satz 1 nicht mehr erfüllt sind, ist die Rechtsverordnung aufzuheben. 3 § 30c Absatz 1 bis 3 bleibt unberührt. (2) Für Soldaten, deren Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 1 angehoben ist, bestimmt eine Rechtsverordnung das Nähere zur Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes. | |
§ 31 Fürsorge | |
(1) 1 Der Bund hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Berufssoldaten und des Soldaten auf Zeit sowie ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses, zu sorgen. 2 Er hat auch für das Wohl des Soldaten zu sorgen, der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b oder Wehrdienst nach Maßgabe des Vierten oder Fünften Abschnittes oder des Wehrpflichtgesetzes leistet; die Fürsorge für die Familie des Soldaten während des Wehrdienstes und seine Eingliederung in das Berufsleben nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst werden gesetzlich geregelt. (2) § 80 des Bundesbeamtengesetzes und die Bundesbeihilfeverordnung sind entsprechend anzuwenden auf 1. Soldatinnen und Soldaten, die Anspruch auf Dienstbezüge oder Ausbildungsgeld haben oder Elternzeit in Anspruch nehmen, und 2. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit Anspruch auf Versorgungsbezüge nach Teil 2 Abschnitt 2 des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach § 58 oder § 59 des Soldatenversorgungsgesetzes. (3) Auf Soldaten, die sich in Betreuungsurlaub nach § 28 Abs. 5 befinden, ist § 92 Abs. 5 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend anzuwenden. (4) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, denen auf Grund von § 69a des Bundesbesoldungsgesetzes unentgeltliche truppenärztliche Versorgung zusteht. (5) Beihilfe wird nicht gewährt 1. Soldaten, solange sie sich in einer Eignungsübung befinden, es sei denn, dass sie ohne Einberufung zur Eignungsübung im öffentlichen Dienst beihilfeberechtigt wären, und 2. Versorgungsempfängern für die Dauer einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst, durch die eine Beihilfeberechtigung auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften begründet wird. (6) Beim Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen schließt eine Beihilfeberechtigung auf Grund eines neuen Versorgungsbezuges die Beihilfeberechtigung aufgrund früherer Versorgungsbezüge aus. (7) Abweichend von Absatz 5 Nr. 1 sind von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die nach der Eignungsübung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit berufen worden sind, auch die während der Eignungsübung entstandenen Aufwendungen beihilfefähig. | |
(8) 1 In einer Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, Soldaten mit Familien- oder Pflegeaufgaben im Sinne des § 3 Absatz 6 und 7 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes diejenigen Kosten für eine Familien- und Haushaltshilfe zu erstatten, die durch besondere Verwendungen im Ausland gemäß § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, durch die einsatzvorbereitende Ausbildung dazu, durch einsatzgleiche Verpflichtungen oder durch Dauereinsatzaufgaben entstehen. 2 Als Voraussetzung für die Erstattung ist festzulegen, dass 1. der Soldat dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten eine Betreuungs- oder Pflegesituation unverzüglich anzeigt, 2. die Situation bei Durchführung der Verwendung nur über eine nicht zu den nahen Bezugspersonen zählende externe Betreuungs- oder Pflegekraft beherrschbar ist, 3. der Soldat aus schwerwiegenden dienstlichen Gründen nicht aus der geplanten oder laufenden Verwendung herausgelöst werden kann, 4. die Kosten nicht nach anderen Vorschriften auch nur teilweise erstattet werden können und 5. die Kosten nachgewiesen werden. 3 Die Erstattung ist auf höchstens 50 Euro pro Tag zu begrenzen. 4 Die Rechtsverordnung regelt das Nähere zur Anspruchsausgestaltung und zum Verfahren. | (8) In einer Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, Soldaten mit Familien- oder Pflegeaufgaben im Sinne des § 3 Absatz 6 und 7 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes die Kosten für eine Familien- und Haushaltshilfe zu erstatten, die durch Verwendungen im Ausland zusätzlich entstehen, unabdingbar sind und eine Erstattung nach anderen Rechtsgrundlagen nicht möglich ist. (9) In einer Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, dass die Kosten für die Bestattung eines Soldaten in einem Ehrengrab der Bundeswehr erstattet werden. |
§ 40 Begründung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit | |
(1) 1 Die Berufung in ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit ist längstens bis zu einer Dienstzeit von 25 Jahren zulässig, jedoch nicht über das 62. Lebensjahr hinaus. 2 Für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr bildet die Vollendung des 65. Lebensjahres die Altersgrenze für ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit. 3 Wenn dringende dienstliche Gründe dies im Einzelfall erfordern, ist eine Berufung auch im Übrigen über die Altersgrenze des Satzes 1 hinaus zulässig, längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. | (1) 1 Die Berufung in ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit ist längstens bis zu einer Dienstzeit von 25 Jahren zulässig, jedoch nicht über das 62. Lebensjahr hinaus. 2 Für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr bildet die Vollendung des 65. Lebensjahres die Altersgrenze für ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit. 3 Wenn dringende dienstliche Gründe dies im Einzelfall erfordern, ist eine Berufung auch im Übrigen über die Altersgrenze des Satzes 1 hinaus zulässig, längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. 4 In den Laufbahnen der Mannschaften des Sanitätsdienstes, der Fachunteroffiziere des Sanitätsdienstes, der Feldwebel des Sanitätsdienstes, der Offiziere des Sanitätsdienstes sowie in den sanitätsdienstlichen Werdegängen in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes ist die Berufung in ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit längstens bis zu einer Dienstzeit von 30 Jahren zulässig. |
(2) Die Dauer der Berufung kann auf Grund freiwilliger Weiterverpflichtung innerhalb der Grenzen des Absatzes 1 verlängert werden. (3) Die Dauer der Berufung eines Soldaten, der Inhaber eines Eingliederungsscheins (§ 13 Absatz 1 Nummer 1 des Soldatenversorgungsgesetzes) ist, verlängert sich ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 bis zur Ernennung zum Beamten, längstens jedoch um eineinhalb Jahre. (4) 1 Die Dauer der Berufung eines Soldaten, dessen militärische Ausbildung vor dem Beginn einer Elternzeit nach § 28 Absatz 7 bereits mehr als sechs Monate mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden ist oder war, verlängert sich ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 um die Dauer der Elternzeit. 2 Gleiches gilt für einen Soldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dauer der Berufung verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung. (5) 1 Ist ein Soldat auf Zeit während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des Ablaufs seiner Dienstzeit wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, verlängert sich die Dauer der Berufung ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats. 2 Dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage. (6) In die Dienstzeit wird der Wehrdienst eingerechnet, der in der Bundeswehr bis zur Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit geleistet worden ist. (7) 1 Die Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit kann auf dessen Antrag verkürzt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. 2 Die verkürzte Dienstzeit soll die zur Durchführung der Berufsförderung notwendige Zeit der Freistellung vom militärischen Dienst umfassen. (8) 1 Auch ohne Antrag nach Absatz 7 Satz 1 kann bestimmt werden, dass sich die Dienstzeit nicht nach Absatz 4 Satz 1 verlängert, wenn an der Verlängerung ausnahmsweise kein dienstliches Interesse besteht. 2 Die Absicht, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, soll bereits im Rahmen der Bearbeitung eines Antrages auf Bewilligung der Elternzeit eröffnet werden. 3 Die Entscheidung ist spätestens mit der Bewilligung der Elternzeit zu treffen. 4 Absatz 7 bleibt im Übrigen unberührt. | |
§ 70 Verfahren | |
(1) 1 Das Verfahren nach diesem Abschnitt ist kostenfrei. 2 Notwendige Auslagen sind zu erstatten. 3 Zu den notwendigen Auslagen gehören auch die Kosten für die Beschaffung von Unterlagen, deren Beibringung dem Dienstleistungspflichtigen aufgegeben wird. 4 Einem Arbeitnehmer, der nicht unter das Arbeitsplatzschutzgesetz fällt, wird auch der durch eine angeordnete ärztliche Untersuchung oder eine angeordnete sonstige Vorstellung bei der Wehrersatzbehörde entstehende Verdienstausfall erstattet. 5 Einem Dienstleistungspflichtigen, der nicht Arbeitnehmer ist, werden notwendige Aufwendungen, die ihm durch die Bestellung eines Vertreters entstehen, erstattet. 6 Das Nähere über die Erstattung von notwendigen Auslagen, Verdienstausfall und Vertretungskosten regelt eine Rechtsverordnung. | |
(2) Anträge nach diesem Abschnitt sind schriftlich oder elektronisch zu stellen und durch die Wehrersatzbehörde schriftlich zu bescheiden. | (2) 1 Anträge nach diesem Abschnitt sind schriftlich oder elektronisch zu stellen. 2 Bescheide nach diesem Abschnitt ergehen schriftlich oder in elektronischer Form. |
(3) 1 Ein Bescheid, der in Ausführung dieses Abschnittes ergeht, ist zuzustellen. 2 Dies gilt nicht für begünstigende Verwaltungsakte. 3 Ein Heranziehungsbescheid zu Hilfeleistungen im Innern (§ 63), zu Hilfeleistungen im Ausland (§ 63a), zu einer Übung, die von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeordnet ist (§ 61 Abs. 3) oder die als Alarmübung nicht länger als drei Tage dauert, kann auch mit gewöhnlichem Standardbrief mit dem Vermerk 'Vorrangpost' oder in entsprechender Anwendung des § 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes unmittelbar durch die Truppe zugestellt werden. | |
§ 77 Dienstleistungsüberwachung; Haftung | |
(1) 1 Der Dienstleistungsüberwachung unterliegen die in § 59 Abs. 1 bis 3 genannten Personen. 2 Die Dienstleistungsüberwachung beginnt im Anschluss an das Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, im Fall des § 59 Abs. 3 Satz 1 oder im Fall einer Verpflichtung zu einem freiwilligen Wehrdienst nach § 58b mit der Annahme der Verpflichtung, und endet zu dem in § 59 Abs. 1 bis 3 genannten, jeweils einschlägigen Zeitpunkt. (2) Von der Dienstleistungsüberwachung sind diejenigen Dienstleistungspflichtigen ausgenommen, die 1. dauerhaft nicht dienstfähig sind (§ 64), 2. von Dienstleistungen dauernd ausgeschlossen sind (§ 65), 3. von Dienstleistungen befreit sind (§ 66) oder 4. als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind. | |
(3) (aufgehoben) | (3) Soweit es für die Kontaktpflege im Rahmen der Dienstleistungsüberwachung erforderlich ist, dürfen die Wehrersatzbehörden der Dienststelle, bei der ein Dienstleistungspflichtiger beordert ist, folgende Daten zur Person des Dienstleistungspflichtigen übermitteln: 1. Familienname, 2. Vornamen und 3. letzte bekannte Anschrift. |
(4) Während der Dienstleistungsüberwachung haben die Dienstleistungspflichtigen 1. jede Änderung ihrer Wohnung binnen einer Woche, im Spannungs- und Verteidigungsfall binnen 48 Stunden, der zuständigen Wehrersatzbehörde zu melden, 2. Vorsorge zu treffen, dass Mitteilungen der Wehrersatzbehörde sie unverzüglich erreichen, 3. sich auf Aufforderung der zuständigen Wehrersatzbehörde persönlich zu melden, 4. ausgehändigte Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke ohne Entschädigung jederzeit erreichbar sorgfältig aufzubewahren und zu pflegen, sie nicht außerhalb des Wehrdienstes zu verwenden, ihre missbräuchliche Benutzung durch Dritte auszuschließen, den Weisungen zur Behandlung der Gegenstände nachzukommen, sie der zuständigen Dienststelle auf Aufforderung vorzulegen oder zurückzugeben und ihr Schäden sowie Verluste unverzüglich zu melden, 5. die Dienstleistungsbescheide für Hilfeleistungen im Innern nach § 63 Abs. 1, für den Wehrdienst im Spannungsfall und für den Wehrdienst im Verteidigungsfall sorgfältig aufzubewahren, nicht missbräuchlich zu verwenden, auf Aufforderung der zuständigen Dienststelle vorzulegen sowie der Wehrersatzbehörde einen Verlust unverzüglich zu melden, 6. sich zur Verhütung übertragbarer Krankheiten impfen zu lassen und insoweit ärztliche Eingriffe in ihre körperliche Unversehrtheit zu dulden; das Grundrecht nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt, 7. sich auf Verlangen der zuständigen Wehrersatzbehörde im Hinblick auf eine für sie vorgesehene sicherheitsempfindliche Tätigkeit in der Bundeswehr einer erstmaligen Sicherheitsüberprüfung und weiteren Sicherheitsüberprüfungen zu unterziehen, deren Durchführung sich nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz bestimmt und für die es einer Zustimmung des Dienstleistungspflichtigen nicht bedarf. (5) 1 Die Dienstleistungspflichtigen haben für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden und Verluste an ausgehändigten Bekleidungs- und Ausrüstungsstücken Geldersatz zu leisten. 2 Die Schadensersatzansprüche verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem die zuständigen Behörden von dem Schaden Kenntnis erlangen, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. (6) Während der Dienstleistungsüberwachung haben die Dienstleistungspflichtigen ferner der zuständigen Wehrersatzbehörde unverzüglich schriftlich, elektronisch oder mündlich zu melden: 1. den Eintritt von Tatsachen, die eine Dienstleistungsausnahme nach den §§ 64 bis 66 begründen, 2. den Eintritt von Tatsachen, die eine vorübergehende Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten von voraussichtlich mindestens neun Monaten begründen, 3. Erkrankungen und Verletzungen sowie Verschlimmerungen von Erkrankungen und Verletzungen seit der Untersuchung gemäß § 71 Satz 1, der letzten Überprüfungsuntersuchung gemäß § 71 Satz 2 und § 73 Satz 2, der Prüfung der Verfügbarkeit oder der Entlassungsuntersuchung, von denen der Dienstleistungspflichtige oder sein Arzt annimmt, dass sie für die Beurteilung seiner Dienstfähigkeit von Belang sind, soweit sie hierzu von der zuständigen Wehrersatzbehörde aufgefordert werden, 4. den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für eine Zurückstellung, 5. den Abschluss und einen Wechsel ihrer beruflichen Ausbildung, einen Wechsel ihres Berufes sowie eine weitergehende berufliche Qualifikation; hierüber in ihrem Besitz befindliche Nachweise haben die Dienstleistungspflichtigen auf Aufforderung unverzüglich vorzulegen. | |
§ 93 Verordnungsermächtigungen | |
(1) Die Bundesregierung erlässt die Rechtsverordnungen über 1. die Nebentätigkeit der Soldaten nach § 20 Abs. 7, 2. die Laufbahnen der Soldaten nach § 27 Absatz 1, die Beurteilungen der Soldaten nach § 27a Absatz 3 und die Referenzgruppen nach § 27b Absatz 3, 3. den Urlaub der Soldaten nach § 28 Abs. 4, 4. die Regelungen zur Elternzeit der Soldaten nach § 28 Abs. 7 Satz 2, 5. die Jubiläumszuwendungen nach § 30 Abs. 4, 6. die Regelungen zum Mutterschutz für Soldatinnen nach § 30 Abs. 5 Satz 2, 7. die Verlängerung der Dienstzeit von Soldaten auf Zeit nach § 54 Abs. 3 Nr. 1, 8. die Erstattung von Auslagen, Verdienstausfall und Vertretungskosten nach § 70 Abs. 1 Satz 6, 9. die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung nach § 68 Abs. 2 Satz 3. (2) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt die Rechtsverordnungen über 1. die Regelung des Vorgesetztenverhältnisses nach § 1 Absatz 3, 2. die Vorgaben zum Erscheinungsbild der Soldaten nach § 4 Absatz 4, 3. die Unteroffizierprüfungen und die Offizierprüfungen nach § 27 Absatz 7, 4. die Regelungen zur Ermöglichung einer unentgeltlichen Beförderung nach § 30 Absatz 6, 5. die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung nach § 30a, 6. die regelmäßige Arbeitszeit und die Maßnahmen zur Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei besonderen Tätigkeiten nach § 30c Absatz 5, 7. die Nichtanwendung des § 30c Absatz 1 bis 3 und 5 nach § 30c Absatz 6, 8. die Anhebung der höchstzulässigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 30d Absatz 1 Satz 1 und die Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes nach § 30d Absatz 2, 9. die verwendungsbezogenen Mindestdienstzeiten nach § 46 Absatz 3. | |
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen die Rechtsverordnungen über | (3) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen die Rechtsverordnungen über |
1. das Ausbildungsgeld nach § 30 Absatz 2, | |
2. die Kostenerstattung für Familien- und Haushaltshilfen nach § 31 Absatz 8. (4) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Rechtsverordnung über die Festlegung der Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen nach § 3a Absatz 2. | 2. die Kostenerstattung für Familien- und Haushaltshilfen nach § 31 Absatz 8, 3. Erstattung der Kosten für die Bestattung eines Soldaten in einem Ehrengrab der Bundeswehr nach § 31 Absatz 9. (4) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat die Rechtsverordnung über die Festlegung der Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen nach § 3a Absatz 2. |
(5) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 9 bedarf der Zustimmung des Bundesrates. |
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