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§ 29f - Soldatengesetz (SG)
neugefasst durch B. v. 30.05.2005 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
Geltung ab 10.08.1975; FNA: 51-1 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 10.08.1975; FNA: 51-1 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 29f Befugtes Offenbaren von Privatgeheimnissen
Werden Privatgeheimnisse, die zugleich Daten im Sinne des § 29c Absatz 3 oder Absatz 6 sind, auf der Grundlage von § 29a Absatz 1 bis 4 oder der §§ 29b bis 29e weitergegeben, so handelt derjenige, der sie weitergibt, auch nicht unbefugt im Sinne des § 203 des Strafgesetzbuchs.
Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr G. v. 27. Februar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 72 m.W.v. 6. März 2025
Frühere Fassungen von § 29f SG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 06.03.2025 | Artikel 6 Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr vom 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72 |
aktuell vorher | 09.08.2019 | Artikel 6 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 |
aktuell | vor 09.08.2019 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 29f SG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29f SG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Wehrpflichtgesetz (WPflG)
neugefasst durch B. v. 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
§ 25 WPflG Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger (vom 06.03.2025)
... die Führung der Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger gelten die §§ 29 bis 29f des Soldatengesetzes ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 6 BwEinsatzBerStG Änderung des Soldatengesetzes
... Stelle § 29d Aufbewahrung von Personalakten § 29e Befugtes Offenbaren von Privatgeheimnissen". c) Nach der Angabe zu § 30c ... 1 verpflichtet hat." 8. § 29 wird durch die folgenden §§ 29 bis 29e ersetzt: „§ 29 Personalakte Für jeden Soldaten ist eine ... sind bis zur Vollendung des 90. Lebensjahres aufzubewahren und danach zu vernichten. § 29e Befugtes Offenbaren von Privatgeheimnissen Werden Privatgeheimnisse, die zugleich ...
Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr
G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
Artikel 6 BwESuÄndG Änderung des Soldatengesetzes
... Stelle § 29e Aufbewahrung von Personalakten § 29f Befugtes Offenbaren von Privatgeheimnissen". 2. In § 18 Satz 2 werden die ... 29c bis 29d werden die §§ 29d bis 29e. 9. Der bisherige § 29e wird § 29f und die Wörter „§ 29b Absatz 3 oder 6" werden durch die Wörter ...
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