§ 29f Befugtes Offenbaren von Privatgeheimnissen
Werden Privatgeheimnisse, die zugleich Daten im Sinne des
§ 29c Absatz 3 oder Absatz 6 sind, auf der Grundlage von
§ 29a Absatz 1 bis 4 oder der
§§ 29b bis 29e weitergegeben, so handelt derjenige, der sie weitergibt, auch nicht unbefugt im Sinne des
§ 203 des Strafgesetzbuchs.
Frühere Fassungen von § 29f SG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitat in folgenden NormenWehrpflichtgesetz (WPflG)
neugefasst durch B. v. 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 6 BwEinsatzBerStG Änderung des Soldatengesetzes ... Stelle § 29d Aufbewahrung von Personalakten § 29e Befugtes Offenbaren von Privatgeheimnissen". c) Nach der Angabe zu § 30c ... 1 verpflichtet hat." 8. § 29 wird durch die folgenden §§ 29 bis 29e ersetzt: „§ 29 Personalakte Für jeden Soldaten ist eine ... sind bis zur Vollendung des 90. Lebensjahres aufzubewahren und danach zu vernichten. § 29e Befugtes Offenbaren von Privatgeheimnissen Werden Privatgeheimnisse, die zugleich ...
Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr
G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
Artikel 6 BwESuÄndG Änderung des Soldatengesetzes ... Stelle § 29e Aufbewahrung von Personalakten § 29f Befugtes Offenbaren von Privatgeheimnissen". 2. In § 18 Satz 2 werden die ... 29c bis 29d werden die §§ 29d bis 29e. 9. Der bisherige § 29e wird § 29f und die Wörter „§ 29b Absatz 3 oder 6" werden durch die Wörter ...
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