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Änderung § 29e SG vom 06.03.2025
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 29e SG, alle Änderungen durch Artikel 6 BwESuÄndG am 6. März 2025 und Änderungshistorie des SGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 29d SG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.03.2025 geltenden Fassung | § 29e SG n.F. (neue Fassung) in der am 06.03.2025 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72 |
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(Text alte Fassung)§ 29d Aufbewahrung von Personalakten | (Text neue Fassung)§ 29e Aufbewahrung von Personalakten |
(Textabschnitt unverändert) (1) Die Personalakte ist, sofern nicht besondere Aufbewahrungsfristen gesetzlich festgelegt sind, aufzubewahren 1. bei früheren Berufssoldaten bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 70. Lebensjahr vollendet haben, 2. bei den übrigen Reservisten bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet haben, 3. bei früheren Soldaten, die a) nicht mehr dienstfähig sind, b) nicht mehr wehrdienstfähig sind, sofern keine Dienstleistung nach dem Soldatengesetz in Betracht kommt, c) vom Wehrdienst ausgeschlossen oder befreit worden sind, d) aus anderen als aus Altersgründen aus der Dienstleistungspflicht oder der Wehrpflicht ausgeschieden sind oder e) verstorben sind, bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses oder Zustands. (2) Gesundheitsakten früherer Soldaten sind bis zur Vollendung des 90. Lebensjahres aufzubewahren und danach zu vernichten. |
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