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Änderung § 30b SG vom 01.01.2025
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§ 30b SG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 30b SG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 |
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(Textabschnitt unverändert) § 30b Zusammentreffen von Urlaub und Teilzeitbeschäftigung | |
(Text alte Fassung) Urlaube nach § 28 Absatz 5 und den §§ 28a und 30a Absatz 7 sowie Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nach § 30a dürfen zusammen eine Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. | (Text neue Fassung) 1 Urlaube nach § 28 Absatz 5 und den §§ 28a und 30a Absatz 7 sowie Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nach § 30a dürfen zusammen eine Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. 2 Diese Höchstdauer gilt nicht in den Fällen des § 30a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1. |
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