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Änderung § 30b SG vom 01.01.2025

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§ 30b SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 30b SG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 30b Zusammentreffen von Urlaub und Teilzeitbeschäftigung


(Text alte Fassung)

Urlaube nach § 28 Absatz 5 und den §§ 28a und 30a Absatz 7 sowie Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nach § 30a dürfen zusammen eine Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten.

(Text neue Fassung)

1 Urlaube nach § 28 Absatz 5 und den §§ 28a und 30a Absatz 7 sowie Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nach § 30a dürfen zusammen eine Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. 2 Diese Höchstdauer gilt nicht in den Fällen des § 30a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1.

(heute geltende Fassung)