§ 30b Zusammentreffen von Urlaub und Teilzeitbeschäftigung
1Urlaube nach
§ 28 Absatz 5 und den
§§ 28a und
30a Absatz 7 sowie Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nach
§ 30a dürfen zusammen eine Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten.
2Diese Höchstdauer gilt nicht in den Fällen des
§ 30a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1.
Frühere Fassungen von § 30b SG
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenBundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
Artikel 5 BwAttraktStG Änderung des Soldatengesetzes ... wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 30b folgende Angabe eingefügt: „§ 30c Arbeitszeit". 2. In ... Mindestdienstzeit von höchstens vier Jahren gefordert werden." 7. Nach § 30b wird folgender § 30c eingefügt: „§ 30c Arbeitszeit ...
Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362
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